Als Folge hieraus können Sie Ihrer Bank gegenüber den Darlehensdienst verweigern (§§ 359, 813 S. 1 BGB). Bereits an diese erbrachte Zahlungen können Sie, da von Ihrer Bank rechtsgrundlos vereinnahmt, von dieser zurück verlangen (§ 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB i.V.m. 813 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Einrede aus der Anfechtung steht Ihnen damit auch gegenüber der finanzierenden Bank zu (BGH, Urt. v. 15.06.2021, XI ZR 568/19).
Täuschung über Neuwageneigenschaft?
Die Neuwageneigenschaft ist regelmäßig mitentscheidend für die Kaufentscheidung. Die Neuwageneigenschaft setzt i.d.R. voraus, dass das Fahrzeug nicht mehr als 12 Monate vor Vertragsschluss hergestellt wurde, es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und es unverändert weiter gebaut wurde.
Neuwagen gekauft, älteres Fahrzeug erhalten
Handelte es sich jedoch um keinen Neuwagen, so gilt: Wurden Sie vor Vertragsschluss z.B. über die Neuwageneigenschaft des Fahrzeugs arglistig getäuscht und konnten den Kaufvertrag im Zuge dessen wirksam anfechten, steht Ihnen gegenüber der finanzierenden Bank ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn Kaufvertrag und Finanzierung eine „wirtschaftliche Einheit “ abbilden (vgl. § 358 Abs. 3 BGB). Wann dies der Fall ist, erklärt Ihnen ein versierter Anwalt.
Dies wird z.B. in der Regel der Fall sein, wenn Autohaus und Finanzierungsbank zusammen arbeiten; Kaufvertrag und Finanzierung gewissermaßen „Hand in Hand“ gehen, namentlich, wenn sich der Darlehensgeber (z.B. die VW- oder Skoda-Bank) bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages zwischen Bank und Kunde der Mitwirkung des Autohauses/Verkäufers bedient.
Anspruch auf Rückzahlung
Nach nunmehr überwiegender Auffassung haben Sie als Darlehensnehmer im Zuge der Anfechtung auch Anspruch auf Rückzahlung erbrachten Darlehensraten gegenüber der Autobank (auf §§ 813 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützt) und müssen dieser lediglich Ihre Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Autoverkäufer abtreten.
Wir helfen Ihnen gerne!
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Ansprüche gegenüber Autobanken (VW-Bank, BMW-Bank u.a.) bundesweit.