Familienrecht verbietet Embryonenspende in Deutschland
Dem Urteil des OLG vom 20. Juni 2018 (Az.: 2 UF 194/16) geht eine in Deutschland unzulässige, allerdings im Ausland durchgeführt Embryonenspende voraus.
Die betroffenen Eheleute waren seit 2002 verheiratet, trennten sich allerdings 2011 wieder und wurden 2014 rechtskräftig geschieden. In der Zwischenzeit hatten die Eheleute mittels künstlicher Befruchtung die Zeugung eines Kindes versucht.
2013 war dann tatsächlich ein Kind von der Ehefrau geboren worden. Sie hatte sich mit einem Embryo aus einer fremden Eizelle und Samen eines anderen Mannes in einer tschechischen Klinik befruchten lassen. Da sie das Kind später selbst zur Welt brachte, gilt sie nach dem deutschen Familienrecht als Kindesmutter. Beide Eheleute waren zum Zeitpunkt der Geburt zwar getrennt, aber noch nicht geschieden, sodass auch der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes wurde. Die Erzeugung von Embryos aus einer gespendeten Eizelle und einem gespendeten Spermium ist in Deutschland zwar verboten. Andere EU-Länder dagegen sehen diese Methode als zulässiges Mittel der Reproduktionsmedizin.
Noch kurz vor der Trennung 2011 hatten beide Eheleute einen entsprechenden Antrag auf künstliche Befruchtung bei der tschechischen Klinik unterschrieben. In der Folge blieb allerdings der erste Befruchtungsversuch zunächst erfolglos. Erst der dritte führte dann zum erhofften Erfolg.
Rechtlicher Vater trotz Trennung und umstrittener Einwilligung
Zum Zeitpunkt der dritten Befruchtung waren die Eheleute allerdings schon getrennt. Zur zentralen Streitfrage wurde daher die Einwilligung des Ehemannes zu den weiteren künstlichen Befruchtungen. Zwei weitere Anträge auf künstliche Befruchtung aus dem Jahr 2012 waren angeblich von beiden Eheleuten unterschrieben worden. Gutachten konnten allerdings nicht die eigenhändige Unterzeichnung durch den Ehemann beweisen. Streitig war daher, ob der Mann den weiteren Befruchtungsversuchen überhaupt zugestimmt hatte. Der Mann hatte in der Folge seine rechtliche Vaterschaft angefochten. Über die Zulässigkeit dieser Anfechtung hatte nun das OLG zu entscheiden.
OLG: Vaterschaftsanfechtung zulässig
Auch das Gericht ging nicht von einer wirksamen Einwilligung des Ehemannes in die weiteren Befruchtungsversuche aus. Die Kindesmutter habe nicht hinreichend beweisen können, dass die Anträge von dem Mann eigenhändig unterschrieben worden waren. Daher könne aus den Anträgen nicht auf eine wirksame Einwilligung geschlossen werden.
Eine Einwilligung sei aber für jeden neuen Befruchtungsversuch zu erteilen, da sonst nicht von einer wirksamen Verantwortungsübernahme des Ehemannes ausgegangen werden könne. Insbesondere könne eine einmalige, für einen konkreten Befruchtungsversuch vorgenommene Einwilligung nicht fortwirken. Insbesondere sei durch die Trennung der Eheleute zum Zeitpunkt der weiteren Befruchtungsversuche nicht von einer sicheren Grundlage für eine erneute Einwilligung auszugehen. Die Grundlage für eine gemeinsame Elternschaft sei damit in jedem Fall entfallen, die Verantwortungsübernahme des Noch-Ehemannes nicht zu begründen.
Grundsätzlich verbietet es das Familienrecht zwar, die Vaterschaft bei einer Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten anzufechten, wenn eine Einwilligung erteilt wurde. Dies solle in erster Linie das Kindeswohl schützen. Gerade diese Einwilligung konnte die Kindesmutter aber nicht ausreichend beweisen. Daher sei auch die Anfechtung in diesem Fall nicht gesetzlich ausgeschlossen.
Weitere Informationen zum Thema Vaterschaft finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/vaterschaft-anfechten.html