Unternehmen wollen nicht in der Amazon-Suchmaschine auftauchen
In gleich zwei Verfahren konnte der Internet-Handelsriese Amazon nun Erfolge verzeichnen. Bei beiden Fällen wollten die Unternehmen verhindern lassen, dass sie auf Internetplattformen gehandelt werden und wollten daher auch bei der Amazon-Suche nicht auftauchen.
In dem ersten Verfahren hatte der österreichische Hersteller von Matten zur Fußreflexzonenmassage „goFit“ geklagt. Das Unternehmen wollte verhindern, dass die Suchmaschine bei der Eingabe des Markennamens durch Autovervollständigung zu Ergebnissen wie „goFit gesundheitsmatte“ kommt.
In dem zweiten Verfahren ging es um die fränkische Outdoor-Marke „Ortlieb“, die besonders als Hersteller von wasserdichten Taschen und Behältern bekannt ist. Auch dieses Unternehmen sah in der Suchmaschinenfunktion von Amazon seine Markenrechte verletzt, weil bei der Eingabe des Markennamens auch eine Liste von Konkurrenzprodukten angezeigt wurde.
BGH: Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor
In dem Fall goFit wies der BGH die Revision des Unternehmens zurück. In diesen Fall läge keine kennzeichnungspflichtige Verwendung durch Amazon vor. Nach Ansicht der Richter sei bei der verwendeten Art der Suchoption zunächst für den Kunden gar nicht zu erkennen, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammen. Die Richter sahen bereits keine Verletzungshandlung und begründeten daher auch nicht weiter, ob goFit überhaupt ein Firmenkennzeichen nach dem Markenrecht sei.
In dem Fall Ortlieb muss sich nach der Entscheidung des BGH nun die Vorinstanz am Oberlandesgericht in München noch einmal mit der Frage der Markenrechtsverletzungen befassen. Auch dort stehen aber wohl die Chancen für einen Sieg von Ortlieb eher schlecht.
Der BGH wies die Entscheidung an die Vorinstanz zurück, da die Richter am OLG hätten prüfen müssen, ob vorliegend die Kunden erkennen könnten, von welchem Hersteller die in der Amazon-Liste angebotenen Produkte stammen. Nur wenn sie das nicht könnten, sei eine Markenverletzung möglich.
Allerdings deuteten die Richter in Karlsruhe auch bei diesem Verfahren bereits an, dass eine solche Unterscheidung vorliegend gegeben sei und damit keine Markenrechtsverletzung vorläge.
Ausrichtung und Rechtsprechung zum Markenrecht im Internet
Bereits in vielen unterinstanzlichen Entscheidungen mussten sich Gerichte fragen, ob mit der Art der Suchanzeige bei Amazon Markenrechte von Unternehmen verletzt werden. Im Wesentlichen ging es dabei immer um die Problematik, dass mittels der Autokorrektur auch Konkurrenzprodukte in der Anzeige auftauchen. Die jüngsten Entscheidungen des BGH bestätigen damit einmal mehr, dass allein durch die Anzeige von Konkurrenzprodukten in der Amazon-Ergebnisliste noch keine Kennzeichenverletzungen angenommen werden kann. Diese richterliche Konkretisierung des Markenrechts, ist für manche Unternehmen eine Einschränkung, die sie wohl hinnehmen müssen.
Weitere Informationen erhalten Sie auch hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/produktpiraterie-markenverletzung.html