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Internetrecht und Markenrecht | 23.02.2018

Marken­rechts­verletzung

Amazons Sieg gegen Vorwürfe der Marken­verletzungen

Allein die Anzeige von Konkurrenz­produkten in der Amazon-Ergebnis­liste stellt noch keine Kennzeichen­verletzung dar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Darf Amazon in seiner Suchleiste einfach die Produkte von Unternehmen mit dem gesuchten Markennamen gegen ihren Willen auftauchen lassen? Diese Frage hatten nun die Richter am Bundes­gerichthof (BGH) zu entscheiden. Unternehmen hatten sich dagegen gewehrt, dass ihre Markennamen von der Amazon-Suche auf verschiedene Weise genutzt wurden – und mussten sich letztlich im Streit um ihre Marken­rechte geschlagen geben.

Unternehmen wollen nicht in der Amazon-Suchmaschine auftauchen

In gleich zwei Verfahren konnte der Internet-Handels­riese Amazon nun Erfolge verzeichnen. Bei beiden Fällen wollten die Unternehmen verhindern lassen, dass sie auf Internet­plattformen gehandelt werden und wollten daher auch bei der Amazon-Suche nicht auftauchen.

In dem ersten Verfahren hatte der österr­eichische Hersteller von Matten zur Fußr­eflexzonen­massage „goFit“ geklagt. Das Unternehmen wollte verhindern, dass die Such­maschine bei der Eingabe des Marken­namens durch Auto­vervollständigung zu Ergebnissen wie „goFit gesundheits­matte“ kommt.

In dem zweiten Verfahren ging es um die fränkische Outdoor-Marke „Ortlieb“, die besonders als Hersteller von wasser­dichten Taschen und Behältern bekannt ist. Auch dieses Unternehmen sah in der Such­maschinen­funktion von Amazon seine Marken­rechte verletzt, weil bei der Eingabe des Marken­namens auch eine Liste von Konkurrenz­produkten angezeigt wurde.

BGH: Es liegt keine Markenrechtsverletzung vor

In dem Fall goFit wies der BGH die Revision des Unternehmens zurück. In diesen Fall läge keine kennzeichnungs­pflichtige Verwendung durch Amazon vor. Nach Ansicht der Richter sei bei der verwendeten Art der Suchoption zunächst für den Kunden gar nicht zu erkennen, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammen. Die Richter sahen bereits keine Verletzungs­handlung und begründeten daher auch nicht weiter, ob goFit überhaupt ein Firmen­kennzeichen nach dem Markenrecht sei.

In dem Fall Ortlieb muss sich nach der Entscheidung des BGH nun die Vorinstanz am Oberlandes­gericht in München noch einmal mit der Frage der Marken­rechts­verletzungen befassen. Auch dort stehen aber wohl die Chancen für einen Sieg von Ortlieb eher schlecht.

Der BGH wies die Entscheidung an die Vorinstanz zurück, da die Richter am OLG hätten prüfen müssen, ob vorliegend die Kunden erkennen könnten, von welchem Hersteller die in der Amazon-Liste angebotenen Produkte stammen. Nur wenn sie das nicht könnten, sei eine Marken­verletzung möglich.

Allerdings deuteten die Richter in Karlsruhe auch bei diesem Verfahren bereits an, dass eine solche Unter­scheidung vorliegend gegeben sei und damit keine Marken­rechts­verletzung vorläge.

Ausrichtung und Rechtsprechung zum Markenrecht im Internet

Bereits in vielen unterinstanzlichen Entscheidungen mussten sich Gerichte fragen, ob mit der Art der Suchanzeige bei Amazon Marken­rechte von Unternehmen verletzt werden. Im Wesentlichen ging es dabei immer um die Problematik, dass mittels der Auto­korrektur auch Konkurrenz­produkte in der Anzeige auftauchen. Die jüngsten Entscheidungen des BGH bestätigen damit einmal mehr, dass allein durch die Anzeige von Konkurrenz­produkten in der Amazon-Ergebnis­liste noch keine Kennzeichen­verletzungen angenommen werden kann. Diese richterliche Konkretisierung des Marken­rechts, ist für manche Unternehmen eine Ein­schränkung, die sie wohl hinnehmen müssen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/produktpiraterie-markenverletzung.html

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