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Verkehrsrecht | 07.05.2015

„Don't drink and drive!“

Alkoholisiert auf dem Fahrrad zu rollen, ist auch nicht erlaubt

Für das Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr ist auch das Rollen und das Lenken ausschlaggebend

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Jens Büschel-Girndt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.11.2014, Az. 11 ZB 14.1755)

„Don't drink and drive!“ - für vernünftige Autofahrer ein (meist) klarer Grundsatz. Und so mancher denkt sich, da nehme ich lieber mein Fahrrad, wenn ich abends in der Stadt noch gemütlich ein paar Bier trinken will. Aber auch dann kann der Führerschein weg sein, wenn die Polizei auf dem Heimweg zum Blasen bittet.

Sitz und roll...

Diese ungute Erfahrung musste kürzlich ein Radfahrer machen, der sich mit beachtlichen 2,41 Promille auf den Nachhauseweg begab und in eine Verkehrskontrolle geriet. Mit einer durchaus kreativen Begründung wollte er dem Fahrerlaubnisentzug entgehen: So habe er doch nur auf seinem Rad gesessen und sich lediglich mit den Füßen vom Boden ohne Treten der Pedale abgestoßen. Da könne von einem Führen eines Fahrrades im Straßenverkehr doch keine Rede sein!

...ist nicht toll!

Die Gerichte belehrten ihn jedoch eines Besseren. Für das Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr ist nämlich nicht nur das Treten der Pedale sondern auch das Rollen und das Lenken ausschlaggebend. Daher ist auch das Sitzen auf einem rollenden Rad ein Führen eines Fahrrades im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.

Rad und Lauf!

Wenn man sich also schon entscheidet, die Fahrt zur Kneipe mit dem Fahrrad anzutreten, sollte man bei entsprechendem Alkoholpegel die Heimfahrt durchaus mit einem rollenden Fahrrad antreten, allerdings nur als neben dem Fahrrad laufender Fußgänger!

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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