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Arzthaftungsrecht und Medizinrecht | 26.06.2015

Tod durch Krankenhauskeim

Ärzte müssen über das Infektionsrisiko durch Krankenhauskeime nicht extra aufklären

Explizite Aufklärungspflicht nur bei Operation mit Infektionsrisiko

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dirk Möller (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 12.06.2012, Az. 1 U 119/11)

Es war eine tragische Geschichte: Ein 77-jähriger Mann, Diabetiker mit offenen Wunden, kam ins Krankenhaus zur Behandlung. Sicher hoffte er auf Besserung seines Zustandes – doch es kam anders.

Der Mann infizierte sich mit dem so genannten Krankenhauskeim (multiresistenter Staphylococcus aureus = MRSA). Diese Infektion ging für ihn tödlich aus: Er bekam eine Blutvergiftung (Sepsis) und starb an multiplem Organversagen. Die Ehefrau hakte nach: „War das Krankenhaus zu unhygienisch? Wir wurden nicht über das Risiko des Krankenhauskeims aufgeklärt – ist das nicht eine Pflichtverletzung des Arztes?“

Die entscheidende Frage: Wer ist schuld an der Infektion?

Über diesen für viele Menschen relevanten Fall entschieden jüngst die Richter des Oberlandesgerichtes Naumburg mit Urteil vom 12.06.2012 – 1 U 119/11. Es wurde ein „einerseits – andererseits“ Urteil. Einerseits sind gemäß der Einschätzung der Richter die Krankenhäuser zu einer grundsätzlichen Hygieneeinhaltung verpflichtet. Verstößt eine Einrichtung dagegen, entsteht möglicherweise ein Haftungsfall. Allerdings nur, wenn es mehr Beweise für einen Verstoß gibt als eine Infektion bei einem Patienten. Andererseits sei es nicht möglich, dass der behandelnde Arzt eine Infektion mit Keimen völlig ausschließe; vor allem bei Patienten mit entsprechend sensiblem Gesundheitszustand bzw. einer Vorerkrankung. Weder Krankenhaus noch Arzt mussten also im vorliegenden Fall eine Verantwortung für die tödliche Infektion übernehmen.

Explizite Aufklärung nur bei Operation mit Infektionsrisiko

Auch der Frage der Ehefrau nach dem Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes nahm das OLG sich an: Es bestehe immer und überall ein generelles Risiko, dass ein Patient sich mit Keimen infiziert. Außerdem sei es weit verbreitet, dass man sich gerade bei einem Klinikaufenthalt mit einem Krankheitserreger infizieren könne. Über diese generelle Infektionsgefahr muss nicht aufgeklärt werden; steht jedoch eine Operation an, die ein besonderes Infektionsrisiko birgt, muss der Arzt den Patienten gesondert darauf hinweisen.

Keine Beruhigung für Krankenhäuser wegen ausbleibender Entschädigungsforderungen

Somit besteht für Patienten immer noch die Möglichkeit, bei einer unzureichenden Aufklärung Schadensersatz zu verlangen. Dies wird besonders bei besonders gefährlichen Operationen relevant. Denn klärt ein Arzt bei einer solchen Operation nicht genügend über Infektionsrisiken auf, kann ein er dennoch zur Verantwortung gezogen werden. Wendet man sich an einen Rechtsanwalt, der das besondere Infektionsrisiko im konkreten Fall herausarbeiten kann, so bestehen Chancen für Patienten.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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