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Namensrecht | 16.11.2018

Namens­änderung

Änderung im Namensrecht: Vornamen ändern soll leichter werden

Ab 1. November kann der Rufname frei wählen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Eine Gesetzes­änderung, die zum 1. November 2018 in Kraft trat, macht es jetzt endlich möglich, den zweiten Vornamen auch in den Pass­dokumenten zum offiziellen ersten Vornamen zu machen – eine echte Besonderheit im eigentlich sehr strengen Namensrecht!

Rufname statt erstem Vornamen

Hintergrund der Änderung war der Wunsch vieler Bürger, ihren eigentlichen Rufnamen zum ersten Vornamen machen zu können. Obwohl im Alltag häufig der zweite Vorname gebräuchlich ist, musste bisher in Reise­dokumenten oder Versicherungs­unterlagen trotzdem der erste, offizielle Vorname verwendet werden. Damit ist nun Schluss! Den zugrunde liegenden Gesetzes­entwurf hatte der Bundestag bereits im Mai 2017 angenommen, nun tritt er endlich in Kraft.

Durch einfache Erklärung vor dem Standesamt kann jetzt die Reihenfolge der Vornamen geändert werden. Für Deutsche im Ausland ist die Zuständigkeit für die Erklärung auf die regionalen Wohnsitz­standes­ämter verlagert worden, wenn die Betroffenen einen früheren Wohnsitz im Inland hatten. Dadurch sollen lange Wartezeiten vermieden werden.

Ausnahme vom Namensrecht

Die Regelung stellt eine erste Ausnahme zu den eigentlich sehr strengen Vorschriften des Namens­rechts dar. Denn normalerweise kann ein Vor- oder Nachname nicht beliebig geändert werden, wenn er einmal festgelegt ist – abgesehen natürlich im Falle der Heirat oder Adoption. Nur aus­nahmsweise, wenn der Betroffene unter seinem Namen leidet, ist eine Namens­änderung dennoch möglich.

Die Rechtsprechung im Bereich der Namensänderung hat mittlerweile bestimmte Fallgruppen festgelegt, wann eine solche Ausnahme vorliegt: Etwa dann, wenn der Name besonders lächerlich ist oder zu anstößigen Wortspielen einlädt. Aber auch eine Anpassung ausländischer Namen an deutsche Varianten ist möglich, beispiels­weise wenn diese besonders schwer zu schreiben sind.

Was besagt die neue Regelung?

Natürlich kennt aber auch die Gesetzes­änderung Grenzen: Neue Namen dürfen nicht dazukommen, ungeliebte Vornamen nicht wegfallen. Die Regelung greift außerdem dann nicht, wenn mehrere Vornamen durch einen Bindestrich verbunden sind – dann nämlich handelt es sich um einen Doppelnamen, und nicht um mehrere Vornamen.

Übrigens trat noch eine weitere Änderung im Namensrecht am 1. November 2018 in Kraft: Die verwaltungs­rechtliche Umsetzung der Ehe für alle. Waren bisher nur die Einträge „Ehefrau“ und „Ehemann“ möglich, werden die Partner nun in den Dokumenten neutral als „Ehegatten“ bezeichnet.

Ein Fachbeitrag von

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