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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 16.03.2017

Vorläufiges Insolvenz­verfahren

Absturz der EN Storage GmbH: Möglichkeiten der Anleger nach der Insolvenz

Anleger sollten sich gegen die drohenden Verluste zu wehren und entsprechende rechtliche Maßnahmen ergreifen

In einer digitalen Welt müssen ungeheure Datenmengen verarbeitet und gespeichert werden. Insofern erschien das Geschäfts­modell des Daten­speicher­spezialisten EN Storage GmbH aus Herrenberg erfolgversprechend und wohl auch für die Anleger verlockend. Jetzt ist das System abgestürzt. Das Amtsgericht Stuttgart hat am 6. März 2017 das vorläufige Insolvenz­verfahren über die EN Storage GmbH eröffnet (Az.: 6 IN 190/17).

Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt wegen Betrugs

Mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenz­verfahrens ist ein neuer Tiefpunkt in den Entwicklungen rund um die EN Storage GmbH erreicht. Anleger des Unternehmens dürfte schon seit Tagen ein mulmiges Gefühl beschlichen haben. Denn Ende Februar wurde bekannt, dass die Staats­anwaltschaft Stuttgart in Sachen EN Storage GmbH ermittelt. Es bestehe der Anfangs­verdacht des Betrugs. Nach Medien­berichten soll es dabei um falsche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft gehen. Wer auf der Webseite der EN Storage GmbH nach Informationen suchte, schaute nur noch in die Röhre. Der Geschäfts­betrieb wurde kurz nach den Durch­suchungen der Geschäfts­räume eingestellt und nun folgte der Insolvenz­antrag.

Anleger müssen nun das Schlimmste befürchten

„Anleger müssen nun das Schlimmste befürchten. Sollte sich der Betrugs­verdacht bestätigen, droht ein neuer Skandal am Kapital­markt. Verlierer wären wieder einmal die Anleger, wenn sie nicht entsprechende rechtliche Maßnahmen ergreifen, um sich gegen die drohenden Verluste zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechts­anwälte aus Stuttgart.

Einlagengeschäft der EN Storage GmbH ohne Erlaubnis der Finanzaufsicht

Die EN Storage GmbH galt im Grunde genommen als Vorzeige­unternehmen der IT-Branche und erhielt unter anderem hervorragende Ratings. Allerdings hatte die Finanz­aufsicht BaFin ihr schon 2014 das Einlagen­geschäft untersagt, da die erforderliche Erlaubnis dafür nicht vorgelegen hatte. Zur Finanzierung ihres Geschäfts sammelte die EN Storage GmbH dann auf anderem Weg Geld bei Anlegern ein und emittierte verschiedene Inhaber-Teil­schuld­verschreibungen (WKN: A161YY, ISIN: DE000A161YY0 / WKN: A2BPU8, ISIN: DE000A2BPU81 / WKN: A2BPVQ, ISIN: DE000A2BPVQ2). Das Geld der Anleger steht nun im Feuer.

Anleger sollten ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden

„Sollte es zur Eröffnung des regulären Insolvenz­verfahrens kommen, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenz­verwalter anmelden. Wie hoch die Insolvenz­quote ausfällt, ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenz­masse abhängig. In einem Insolvenz­verfahren müssen Anleger allerdings regelmäßig mit erheblichen Verlusten rechnen. Dennoch sollten Forderungen natürlich angemeldet werden, wenn es soweit ist“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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Neben dem Insolvenz­verfahren können Anleger aber auch weitere rechtliche Maßnahmen ergreifen, um den drohenden Verlusten entgegenzutreten. Insbesondere kommt dabei die Geltend­machung von Schadens­ersatz­ansprüchen in Betracht. „Forderungen können in alle Richtungen geprüft werden. Anspruchs­gegner können sowohl die Unter­nehmens­verantwortlichen und Wirtschafts­prüfer als auch die Anlage­berater und Vermittler sein“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

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