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Internetrecht und Urheberrecht | 08.03.2017

Urheber­rechts­verletzung

Abmahnungen von Waldorf Frommer: Möglichkeiten der Verteidigung bei Filesharing

Auf die Abmahnung sollte in jedem Fall reagiert werden, um weitere Kosten zu vermeiden.

Immer wieder flattern Internet-Usern, die bei Tausch­börsen Filme online teilen Abmahnungen wegen vermeint­licher Urheber­rechts­verletzungen ins Haus. „Auf die Abmahnungen sollte in jedem Fall reagiert werden. Selbst, wenn sich der Abgemahnte keiner Schuld bewusst ist. Ansonsten droht die Einleitung eines Gerichts­verfahrens, das mit erheblichen weiteren Kosten verbunden sein kann“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, Brüllmann Rechts­anwälte.

Die Kanzlei Brüllmann Rechts­anwälte vertritt bereits zahlreiche Mandanten, die überwiegend von der Kanzlei Waldorf Frommer wegen vermeint­licher Urheber­rechts­verletzungen abgemahnt wurden. Zumeist geht es dabei um den Vorwurf urheber­rechtlich geschützte Werke bei Internet-Tausch­börsen geladen oder zur Verfügung gestellt zu haben (Filesharing). Abgemahnt wird zumeist im Namen von Warner Bros., Twentieth Century Fox Enter­tainment oder Constantin Film Verleih. Mit der Abmahnung werden die Betroffenen in der Regel zugleich aufgefordert, eine Unterlassungs­erklärung abzugeben und einen pauschalen Betrag wegen der vermeintlichen Rechts­verletzung zu zahlen. Außerdem sind zumeist nur kurze Fristen gesetzt.

Abmahnungen nicht ignorieren

„Auf die Abmahnung sollte in jedem Fall reagiert werden, um weitere Kosten zu vermeiden. Natürlich sollte aber auch geprüft werden, ob der Vorwurf überhaupt berechtigt und durchsetzbar ist. Auch die vorformulierte Unterlassungs­erklärung sollte unbedingt genau geprüft und nicht einfach unter­schrieben werden. Denn dann kann es bei jedem weiteren Verstoß richtig teuer werden“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.

Abmahnungen überprüfen lassen

Bei Rechts­streitigkeiten wegen Filesharing wird vermutet, dass der Inhaber des Internet­anschlusses persönlich für die vermeintliche Rechts­verletzung verantwortlich ist. „Daher gilt es zu prüfen, ob diese Vermutung widerlegt werden kann und ob möglicher­weise andere Personen, die den gleichen Internet-Anschluss nutzen für den vermeintlichen Rechts­verstoß in Frage kommen“, so Rechtsanwalt Hitzler. Dann muss auch der Aspekt der sog. Störer­haftung beachtet werden.

Forderungen nicht voreilig erfüllen

„Eine Abmahnung sollte generell nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Ebenso wenig sollten die Forderungen aber im voraus­eilenden Gehorsam erfüllt werden. Mit juristischem Know-how können Forderungen häufig zurück­gewiesen oder reduziert werden. Auch eine Unterlassungs­erklärung sollte nicht vorschnell unter­schrieben werden. Auch hier lassen sich häufig Modifizierungen durchsetzen“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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