Neben neuen Pflichten für Unternehmen, Online-Händler und Webseitenbetreiber hat die Datenschutzgrundverordnung vor allem große Rechtsunsicherheit gebracht. Viele Unternehmen und auch Experten befürchten schon eine Abmahnwelle durch Konkurrenten und Verbraucherverbände. Noch gibt es eine solche Abmahnwelle nicht. Die Frage, ob Datenschutzverstöße überhaupt abmahnbar sind, wird viel diskutiert und ist auch durch die ersten Gerichtsentscheidungen noch nicht abschließend geklärt.
UWG als Grundlage für DSGVO-Abmahnungen
Marktverhaltensregelungen können grundsätzlich über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Verbraucherverbänden und auch Konkurrenten abgemahnt werden. Bei aufgrund fehlender Datenschutzinformationen getäuschten Verbrauchern oder bei Verschaffung eines Vorteils durch Datenschutzverletzungen, sind Abmahnungen über das UWG vorstellbar.
In aller Regel sind solche Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verbunden. Darüber hinaus werden oft Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Gerichtsentscheidungen sind sehr unterschiedlich
Schon unter dem alten Datenschutzrecht war es unklar, ob Datenschutzvorschriften Marktverhaltensregelungen darstellen und daher bei Verletzung solcher Regeln Abmahnungen ausgesprochen werden können. Zwei Urteile von Oberlandesgerichten (OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013, 3 U 26/12 und OLG Köln, Urteil vom 11. März 2016, 6 U 121/15) zum alten Bundesdatenschutzgesetz, gaben Anhaltspunkte, dass die Pflicht zum Bereithalten einer Datenschutzerklärung eine Marktverhaltensregelung darstellt und bei Verstößen dagegen Abmahnungen rechtmäßig ausgesprochen werden dürfen.
Unter der neuen Rechtslage (DSGVO und neues Bundesdatenschutzgesetz) schlossen sich dem das Landgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Hamburg in aktuellen Entscheidungen zur DSGVO an.
Anders hingegen fielen die Entscheidungen der Landgerichte Bochum, Wiesbaden und Magdeburg aus, die sich aufgrund der abschließenden Sanktionsregelungen in der DSGVO gegen eine Abmahnbarkeit aussprachen. Abschließende Klarheit hierüber kann nur entweder der Gesetzgeber mit der geplanten Reform des UWG oder der Bundesgerichtshof und in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof schaffen.
Datenschutzerklärungen im Internet als Abmahngrund
Abmahnungen lassen sich daher derzeit nur dann wirksam vermeiden, wenn man keine Datenschutzverletzungen begeht und vor allem die Informationspflichten einhält. Insbesondere im Internet sollte daher aufgrund der unklaren Rechtslage besonderer Wert auf eine inhaltlich korrekte und vollständige Datenschutzerklärung gelegt werden.
Datenschutzerklärungen müssen gem. 13, 14 DSGVO mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name des Verantwortlichen und dessen Kontaktdaten
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- berechtigte Interessen, auf denen die Datenverarbeitung beruht
- Empfänger bei Datenweitergabe
- Rechte von Betroffenen
Ausführliche Informationen zum Thema Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen und den aktuellen Entwicklungen finden Sie hier: www.rosepartner.de/abmahnung-datenschutz-dsgvo.html