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Wettbewerbsrecht | 19.05.2015

Werbung

Abmahnung wegen Werbung mit TÜV-Siegel

Je nach Gestaltung erfordert Werbung mit TÜV-Siegel klarstellenden Hinweis

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Das OLG Saarbrücken hat die Abmahnung eines Wettbewerbsvereins gegen ein Autohaus bestätigt, wonach die Werbung mit dem TÜV-Siegel „Service tested“ irreführend ist. Der TÜV hatte nicht selbst geprüft, sondern nur eine Kundenbefragung ausgewertet.

Bei der Werbung mit Urteilen bekannter Institutionen wie Stiftung Warentest und TÜV sind neben privatrechtlichen Vorgaben und Lizenzbedingungen der Tester wettbewerbsrechtliche Fallstricke zu beachten. Es kommt auf das Auge des - durchschnittlichen - Betrachters an.

Wettbewerbsvereine mahnen wegen irreführender Werbung ab

Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.01.2015 (Az. 1 U 100/14). Darin ging es um die Abmahnung eines Wettbewerbsvereins, die dieser wegen einer irreführenden Webseite eines Autohauses ausgesprochen hatte. Dieses hatte auf seiner Internetseite ein TÜV-Siegel abgebildet, das ihm der TÜV Saarland aufgrund einer Kundenbefragung verliehen hatte.

TÜV-Logo „Service tested“ erweckt Eindruck, dass TÜV getestet hat

Zwischen dem bekannten TÜV-Logo und dem Schriftzug „Service tested“ sowie dem Qualitätsurteil „sehr gut“ stand der kleine Schriftzug „Bereich Kundendienst + Teileservice“. Diese Aussage hielt der Wettbewerbsverein für irreführend und forderte die Unterlassung. Landgericht und schließlich Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigten die Abmahnung.

Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise entscheidet

Das Oberlandesgericht stellte zunächst in der Berufung fest, dass es bei der Prüfung, ob eine Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinne vorliege, weder auf den objektiven Wortsinn der Werbeaussage ankomme, noch darauf, wie der Werbende selbst seine Aussage verstehe. Entscheidend sei vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richte - vorliegend also des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers.

TÜV hatte nur Kundenbefragung ausgewertet

Das Oberlandesgericht hielt die Abbildung des TÜV-Siegels schließlich für irreführend, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt werde, der TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bereich Kundendienst und Teileservice des abgemahnten Autohauses mit „sehr gut“ zu bewerten sei.

TÜV ist Verbrauchern als unabhängige, staatlich anerkannte Prüforganisation bekannt

Das abgedruckte Siegel mit der Wertung „sehr gut“ und den Schriftzügen „Service tested“ und „Bereich Kundendienst + Teileservice“ werde vom Durchschnittsverbraucher so verstanden, dass der TÜV dies selbst anhand einer anerkannten Bewertungsskala getestet und beurteilt habe. Dies auch deshalb, weil der TÜV als unabhängige, stattlich anerkannte Prüforganisation bekannt sei.

Jedoch hatte gar keine eigene Prüfung durch den TÜV stattgefunden. Das Siegel basierte lediglich auf einer vom TÜV ausgewerteten Kundenbefragung. Das war aber aufgrund der Gestaltung des TÜV-Siegels und mangels entsprechendem Hinweis für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen.

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