Die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH den Film „Die Bücherdiebin“ ab.
Die Bücherdiebin (Originaltitel: The Book Thief) ist ein US-amerikanisch-deutsches Filmdrama. Es handelt sich um eine Literaturverfilmung des Romans Die Bücherdiebin von Markus Zusak.
Filesharing über Internetanschluss des Abgemahnten
Waldorf Frommer wirft den Betroffenen in seinen Abmahnungen wegen „Die Bücherdiebin“ vor, den Film unerlaubt in einer Tauschbörse / per Filesharing runter- und gleichzeitig hochgeladen zu haben. Dadurch – so der Vorwurf – sei „Die Bücherdiebin“ unerlaubt Dritten zum Download angeboten worden.
Waldorf Frommer verlangt Unterlassungserklärung und 815,00 Euro Schadenersatz pro Film
Mit der Abmahnung vertritt Waldorf Frommer die Interessen der Firma, die die Filmrechte an „Die Bücherdiebin“ innehat. Als Schadenersatz soll ein pauschaler Vergleichsbetrag von in der Regel 815,00 Euro pro getauschtem Kinofilm bezahlt werden. Außerdem verlangt Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben
Waldorf Frommer legt seinen Schreiben eine Muster-Unterlassungserklärung mit dem Titel „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags“ bei. Wer die Erklärung unterschreibt und an Waldorf Frommer zurückschickt, verpflichtet sich (und zwar zeitlich unbefristet) zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn es in Zukunft zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Es handelt sich also um einen Vertrag, der in Zukunft zu ernsten Konsequenzen und hohen Zahlungsforderungen führen kann, wenn noch einmal der Film „Die Bücherdiebin“ über den Anschluss des Abgemahnten hochgeladen werden sollte. Deshalb ist dringend davon abzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung unbesehen zu unterschreiben.
Frag den Anwalt – Rechtlicher Rat kann viel Geld sparen
Vielmehr sollte umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. Denn Waldorf Frommer setzt eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Schadenersatzes. Wer die Forderungen völlig ignoriert und gar nicht reagiert, riskiert weitere Kosten auslösende gerichtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung oder ein Mahnverfahren. Zwar kommt es in vielen Fällen nicht zu einem Gerichtsverfahren. Mancher hat schon seine Waldorf-Frommer-Abmahnung erfolgreich ausgesessen. Jedoch zieht Waldorf Frommer durchaus auch vor Gericht, um die Forderungen durchzusetzen. Deshalb kann bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „Die Bücherdiebin“ nur die sofortige Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen werden.
Internetprovider hat IP-Daten an Waldorf Frommer übermittelt
Waldorf Frommer richtet seine Abmahnschreiben wegen „Die Bücherdiebin“ grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber des Internetanschlusses, über den der Film getauscht worden sein soll. Die IP-Adresse hat Waldorf Frommer zuvor aufgrund eines richterlichen Beschlusses von dem Internetprovider (z.B. Telekom) erhalten. Waldorf Frommer benennt in dem Abmahnschreiben Datum und Zeit der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung.
Internet-Anschlussinhaber ist nicht automatisch verantwortlich für Filesharing von „Die Bücherdiebin“
Dass über einen Internetanschluss der Film „Die Bücherdiebin“ getauscht wurde, heißt aber nicht, dass der Anschlussinhaber automatisch für diese Urheberrechtsverletzung haftet und Schadenersatz bezahlen muss sowie eine Unterlassungserklärung abgeben muss. Möglicherweise hat ein Mitbewohner, Familienmitglied oder Nachbar den Anschluss mitgenutzt, so dass der Anschlussinhaber nicht unbedingt verantwortlich ist. In jedem Fall kann nur dazu geraten werden, den Sachverhalt genau zu prüfen und nicht vorschnell die von Waldorf Frommer geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und den Schadenersatz zu bezahlen. Auch wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, kann bei näherer Prüfung dennoch oft eine erhebliche Reduzierung des von Waldorf Frommer geforderten Schadenersatzes erreichen.
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