Zur Begründung hatte sich der LVM im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf berufen, dass der Einbruchdiebstahl aufgrund der „Safe-Lock“ Funktion des Fahrzeugs nicht erfolgt sein könne.
Hierzu hatte der Versicherer im gerichtlichen Verfahren unter anderem folgendes vortragen lassen:
„Wir legen als Anlage… die Stellungnahme des vom Beklagten eingeschalteten Sachverständigen… im Hinblick auf die am klägerischen Fahrzeug vorhandene „Safe-Lock“-Funktion und die insoweit maßgeblichen Schlüsse anbei. Das klägerische Fahrzeug ist entgegen den Schutzbehauptungen der Klägerseite sehr wohl mit dieser Sicherungsfunktion ausgerüstet. Sie verhindert, dass bei einem ordnungsgemäßen Abschließen des Fahrzeugs bei einem Einschlagen der Seitenscheibe durch ein Eingreifen von außen das Fahrzeug sodann von innen geöffnet werden kann, wie dies der Sachverständige auch anschaulich darlegt.
Beweis: [...]
Es handelt sich um ein höchst vorsorgliches Beweisangebot, da dem Gericht sicherlich aus anderen Verfahren diese sogenannte „Safe-Lock“-Funktion bestens bekannt sein dürfte. Professionelle Täter wissen daher auch, dass bei diesem Fahrzeugtyp durch ein bloßes Einschlagen der Seitenscheibe ein Eindringen in das Fahrzeug gar nicht möglich ist. Dies zumindest nicht ohne erhebliches Verletzungsrisiko, da die Türen nicht geöffnet werden können …
Der Sachverständige legt auch anschaulich dar, dass bei dem hier vorgefundenen Spurenbild einer nur zum Teil eingeschlagenen Scheibe ein weiteres Eindringen in das Fahrzeug nicht erfolgen kann. Insbesondere ist die Öffnung, wie auf den Lichtbildern ersichtlich, viel zu klein, als dass die Täter dadurch mit dem Oberkörper so ins Fahrzeug hätten eingedrungen sein können, dass sie sodann in aller Ruhe und vollkommen fachgerecht ein Navigationsgerät ausbauen. Hierbei ist es nicht einmal möglich, den Oberkörper ernsthaft in das Fahrzeug zu bringen, dabei müssten auch zwangsläufig entsprechende Glasscherben weiter eingedrückt werden, wie sich dies ohne weiteres schon aus der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Lichtbilder aus der Anlage … bei der eingeschlagenen Scheibe ergibt.“
Versicherungsleistung wegen angeblich fingierten Einbruchdiebstahl abgelehnt
Der LVM hatte unserem Mandanten sodann vorgeworfen, den Einbruchdiebstahl fingiert zu haben und die Zahlung der Versicherungsleistung vollständig abgelehnt.
Wir hatten sodann für unseren Mandanten Klage eingereicht und die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Der gerichtliche Sachverständige hat sodann unter anderem folgendes festgestellt:
„Das Fahrzeug verfügt über eine sogenannte „Safe-Lock-Funktion“. Sobald das Fahrzeug mit der Fernbedienung verriegelt wird, können die Türen von innen über die Türbetätigung nicht mehr geöffnet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Scheibe eingeschlagen worden ist. Allerdings lässt sich die Verriegelung aufheben, wenn der auf der Mittelkonsole angebrachte Entwicklungsschalter betätigt wird. Dann lassen sich die Türen problemlos von außen öffnen, da sie vollständig entriegelt werden.
Die Betätigung dieses Schalters ist auch bei eingeschlagener Seitenscheibe möglich. Der Abstand beträgt nach Aktenlage und Überprüfung des Unterzeichners ca. 90 cm. Entweder reicht zur Betätigung ein durch die eingeschlagene Scheibe gesteckter langer Arm oder eine Handverlängerung in Form eines Werkzeugs.“
Versicherte sollten trotz Gutachten des Versicherers ihre Ansprüche durchsetzen
Das durch den Versicherer eingeholte Gutachten ist mithin durch das gerichtlich eingeholte Gutachten sowohl in seinen Kernaussagen, als auch im Ergebnis insgesamt widerlegt worden.
Hier zeigt sich, dass Sie sich nicht von der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei einem Einbruchdiebstahl in Ihren PKW davon abhalten lassen sollten, dass der Versicherer ein Gutachten vorlegt, welches angeblich technische Nachweise dafür liefert, dass der Einbruchdiebstahl nur fingiert gewesen sein kann.