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Haftungsrecht und Versicherungsrecht | 17.01.2018

„Safe-Lock“-Funktion

Abgelehnte Anerkennung eines Einbruch­diebstahls aufgrund vorhandener „Safe-Lock“-Funktion durch gerichtliches Gutachten widerlegt

Gerichtliches Gutachten entkräftet Vorwurf eines angeblich fingierten Einbruchdiebstahls

Der PKW eines unserer Mandanten war bei dem LVM Land­wirtschaftlicher Versicherungs­verein Münster a.G. gegen das Risiko des Einbruch­diebstahls versichert. Nachdem ein Einbruch­diebstahl in das Fahrzeug erfolgte, hatte der LVM den Ersatz des Schadens mit der Begründung abgelehnt, dass der Einbruch­diebstahl fingiert gewesen sei.

Zur Begründung hatte sich der LVM im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf berufen, dass der Einbruch­diebstahl aufgrund der „Safe-Lock“ Funktion des Fahrzeugs nicht erfolgt sein könne.

Hierzu hatte der Versicherer im gerichtlichen Verfahren unter anderem folgendes vortragen lassen:

„Wir legen als Anlage… die Stellung­nahme des vom Beklagten eingeschalteten Sachverständigen… im Hinblick auf die am klägerischen Fahrzeug vorhandene „Safe-Lock“-Funktion und die insoweit maßgeblichen Schlüsse anbei. Das klägerische Fahrzeug ist entgegen den Schutz­behauptungen der Klägers­eite sehr wohl mit dieser Sicherungs­funktion ausgerüstet. Sie verhindert, dass bei einem ordnungs­gemäßen Abschließen des Fahrzeugs bei einem Einschlagen der Seiten­scheibe durch ein Eingreifen von außen das Fahrzeug sodann von innen geöffnet werden kann, wie dies der Sachverständige auch anschaulich darlegt.

Beweis: [...]

Es handelt sich um ein höchst vor­sorgliches Beweis­angebot, da dem Gericht sicherlich aus anderen Verfahren diese sogenannte „Safe-Lock“-Funktion bestens bekannt sein dürfte. Professionelle Täter wissen daher auch, dass bei diesem Fahrzeugtyp durch ein bloßes Einschlagen der Seiten­scheibe ein Eindringen in das Fahrzeug gar nicht möglich ist. Dies zumindest nicht ohne erhebliches Verletzungs­risiko, da die Türen nicht geöffnet werden können …

Der Sachverständige legt auch anschaulich dar, dass bei dem hier vorgefundenen Spurenbild einer nur zum Teil ein­geschlagenen Scheibe ein weiteres Eindringen in das Fahrzeug nicht erfolgen kann. Insbesondere ist die Öffnung, wie auf den Licht­bildern ersichtlich, viel zu klein, als dass die Täter dadurch mit dem Oberkörper so ins Fahrzeug hätten eingedrungen sein können, dass sie sodann in aller Ruhe und vollkommen fachgerecht ein Navigations­gerät ausbauen. Hierbei ist es nicht einmal möglich, den Oberkörper ernsthaft in das Fahrzeug zu bringen, dabei müssten auch zwangs­läufig entsprechende Glas­scherben weiter ein­gedrückt werden, wie sich dies ohne weiteres schon aus der Lebens­erfahrung unter Berücksichtigung der Lichtbilder aus der Anlage … bei der ein­geschlagenen Scheibe ergibt.“

Versicherungsleistung wegen angeblich fingierten Einbruchdiebstahl abgelehnt

Der LVM hatte unserem Mandanten sodann vorgeworfen, den Einbruch­diebstahl fingiert zu haben und die Zahlung der Versicherungs­leistung vollständig abgelehnt.

Wir hatten sodann für unseren Mandanten Klage eingereicht und die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigeng­utachtens beantragt.

Der gerichtliche Sachverständige hat sodann unter anderem folgendes festgestellt:

„Das Fahrzeug verfügt über eine sogenannte „Safe-Lock-Funktion“. Sobald das Fahrzeug mit der Fern­bedienung verriegelt wird, können die Türen von innen über die Tür­betätigung nicht mehr geöffnet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Scheibe eingeschlagen worden ist. Allerdings lässt sich die Ver­riegelung aufheben, wenn der auf der Mittel­konsole angebrachte Entwicklungs­schalter betätigt wird. Dann lassen sich die Türen problemlos von außen öffnen, da sie vollständig entriegelt werden.

Die Betätigung dieses Schalters ist auch bei ein­geschlagener Seiten­scheibe möglich. Der Abstand beträgt nach Aktenlage und Über­prüfung des Unter­zeichners ca. 90 cm. Entweder reicht zur Betätigung ein durch die ein­geschlagene Scheibe gesteckter langer Arm oder eine Hand­verlängerung in Form eines Werkzeugs.“

Versicherte sollten trotz Gutachten des Versicherers ihre Ansprüche durchsetzen

Das durch den Versicherer eingeholte Gutachten ist mithin durch das gerichtlich eingeholte Gutachten sowohl in seinen Kern­aussagen, als auch im Ergebnis insgesamt widerlegt worden.

Hier zeigt sich, dass Sie sich nicht von der Durch­setzung Ihrer Ansprüche bei einem Einbruch­diebstahl in Ihren PKW davon abhalten lassen sollten, dass der Versicherer ein Gutachten vorlegt, welches angeblich technische Nachweise dafür liefert, dass der Einbruch­diebstahl nur fingiert gewesen sein kann.

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