Werden die Anwaltskosten in die Abfindung eingerechnet, erhöht sich mit der Abfindungssumme auch die Dauer, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wie das Landessozialgericht Essen in seinem Urteil vom 21. Mai 2019 entschied (AZ: L 9 AL 224/18).
Streit um Kündigung endet mit Abfindungsvergleich
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zunächst verhaltensbedingt fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht einigten sich beide Parteien auf einen Aufhebungsvertrag. Danach sollte das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2017 enden, und der Arbeitgeber zahlte eine Abfindung in Höhe von 31.150 Euro.
Arbeitsagentur ordnet ruhen des Arbeitslosengeldes an
Die Arbeitsagentur bewilligte Arbeitslosengeld. Weil die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei, ruhe dies aber für 108 Tage.
Kläger wollte Anwaltskosten von Abfindungssumme abziehen
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Köln argumentierte der Arbeitnehmer, in die Abfindungssumme seien die Kosten für seinen Rechtsanwalt in dem Arbeitsgerichtsprozess einkalkuliert worden. Insoweit handele es sich also nicht wirklich um eine Abfindung. Ziehe man dieses Geld ab, belaufe sich der Ruhenszeitraum für das Arbeitslosengeld nur noch auf 98 Tage.
Abzug von Kosten bei Abfindung gesetzlich nicht vorgesehen
Wie schon das Sozialgericht Köln wies nun auch das LSG Essen die Klage ab. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Abfindung und das Ruhen des Arbeitslosengeldes „in pauschaler und typisierter Form“. Ein Abzug von Kosten sei – anders als etwa die Werbungskosten bei den Steuern – ausdrücklich nicht vorgesehen, betonte das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 11. April 2019.
Höhe des Freibetrages liegt zwischen 25 und 60 Prozent
Konkret wird laut Gesetz nicht die volle Abfindung berücksichtigt, sondern nur zwischen 25 und 60 Prozent. Wie hoch der Freibetrag im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.