Anstatt einer Eigenkündigung sollte der Arbeitnehmer Verhandlungen über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung machen, natürlich mit guten Argumenten die dafür sprechen. Denn nicht jeder Arbeitgeber hat bei einer Kündigung eine Abfindung zu zahlen. Dies ergibt sich z.B. aus einem Sozialplan, im KSchG, beim Nachteilsausgleich oder durch eine individuelle Vereinbarung.
Keine Abfindung bei rechtmäßiger Kündigung
Bei einer rechtmäßigen Kündigung braucht der Arbeitgeber keine Abfindung zu zahlen. Daher ist es empfehlenswert unverzüglich nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, der die Rechtmäßigkeit der Kündigung beim Arbeitsgericht überprüfen lässt.
Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung führen dazu, dass beim Arbeitsgericht über die Zahlung der Abfindung verhandelt wird. Wegen dem Prozess- und wirtschaftlichem Risiko ist der Arbeitgeber oftmals bereit eine Abfindung zur Beendigung des Rechtsstreits zu zahlen.
Abfindungen werden freiwillig oder nach gerichtlicher Entscheidung gezahlt
Abfindungen werden aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit der Kündigung oder wegen eines Aufhebungsvertrags gezahlt, wobei der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eine vertragliche Abmachung vereinbaren, wann das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. § 1a KSchG besagt, dass ein Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung beansprucht werden kann, wenn der Arbeitnehmer keine Klage erhebt, das das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst ist. Durch das Verstreichenlassen der Klagefrist und die Kündigung die vom Arbeitgeber als betriebsbedingt begründet wird, kann der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen. Auf beides muss der Arbeitgeber jedoch in der Kündigungserklärung hinweisen.
Höhe der Abfindung ist in § 1 a Abs. 2 KSchG geregelt
Für jedes Arbeitsjahr erhält der Arbeitnehmer die Hälfte des Monatsverdienstes. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses wird ermittelt und ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein ganzes Jahr aufgerundet.
Bei der Berechnung der Höhe der Abfindung spielen mehr Faktoren als nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Verdienst. Die Summe kann durch den Lebensalter, der Familiensituation und schlechte Jobchancen beeinflussen. Ein Erfolg bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung und der Niederlage des Arbeitgebers, kann natürlich eine höhere Summe ergeben. Doch nicht jeder Arbeitnehmer erhält bei einer Abfindung die Hälfte des Monatsgehalts.
Berechnung der Höhe von Abfindungszahlungen
Eine Arbeitnehmerin die seit über 20 Jahren in demselben Unternehmen arbeitet aber aus krankheitsbedingten Gründen sehr oft fehlt und Krankengeld bekommt, kann keine 0,5 bis 1,0 Gehälter pro Beschäftigungsjahr verlangen, denn eine solche Höhe der Abfindung wäre unangemessen und vom Arbeitgeber höchstwahrscheinlich nicht akzeptabel. Daher wäre eine Abfindung von 0,13 bis 0,17 Gehälter pro Beschäftigungsjahr angemessen, d.h. drei bis vier Monatsgehältern. Berechnungsmethoden können auch im Tarifvertrag oder im Sozialplan vereinbart worden sein.
Nach einer Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Gehälter ist eine dreimonatige Sperrzeit des Arbeitslosengeldes auszugehen. Auch wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat oder durch verhaltensbedingtem Grund was zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führt wodurch die Arbeitslosigkeit ob vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Auszahlung erfolgt gelegentlich in dem Monat, in der das Arbeitsverhältnis endet. Urlaubsgeld, Zulagen und Gratifikationen wie bspw. Weihnachtsgeld kommen zu den Berechnungsgrundlagen hinzu.
Abfindung und Steuern
Die Abfindung ist einkommensteuerpflichtig aber Arbeitnehmer profitieren durch eine Sonderregelung, die sogenannte Fünftelregelung. Das Finanzamt vergleicht die jährliche Einkommensteuerlast ohne Abfindung und die Steuerlast, die sich zuzüglich eines Fünftels der Abfindung ergibt. Die Differenz aus beiden Beträgen wird mit Fünf multipliziert.
Das Ergebnis ist rechnerisch weniger als der Betrag als die Besteuerung der ganzen Abfindung die ergeben würde. Bei der Einkommensteuer sind somit Abfindungen bevorrechtigt.
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