In einem unlängst entschiedenen Fall ging es um die Kündigung eines eDating-Vertrages per E-Mail. In seinen AGB hatte das Dating-Unternehmen die Kündigungserklärung in elektronischer Form mit Ausnahme des Fax-Versandes ausgeschlossen. Damit ist die elektronische Form aber gerade ausgeschlossen und damit die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt worden.
Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB
Dies ist laut ARAG ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB. Nach wie vor zulässig ist allerdings das Erfordernis der Kündigungserklärung in Schriftform. Dies bedeutet, dass bei Kündigung per Brief eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist und bei Kündigung per E-Mail diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss (Oberlandesgericht München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14; Vorinstanz: Landgericht München I, Urteil vom 30.01.2014, Az. 12 O 18571/13).