Geklagt hatte ein LKW-Fahrer, der mit 1,75 Promille am Steuer erwischt worden war und deshalb den Führerschein abgeben musste. Nach einem halben Jahr beantragte er, dass ihm der Führerschein wieder ausgehändigt werden solle. Die Zulassungsbehörde forderte ein Gutachten über seine Fahreignung an. Aus diesem ergab sich, dass der Mann nicht in der Lage sei, Alkohol kontrolliert zu konsumieren. Außerdem sei er nicht motiviert, dauerhaft auf Alkohol zu verzichten und Maßnahmen zu ergreifen, um Rückfälle zu vermeiden. Der Mann argumentierte, er sei seit neun Wochen abstinent und dringend auf den Führerschein angewiesen, um wieder Arbeit zu finden. Die Zulassungsbehörde lehnte jedoch seinen Antrag ab, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass er sich mit Alkohol ans Steuer setze. Dagegen wehrte sich der Mann vergeblich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieses entschied, dass er erst nach einer Alkoholabstinenz von einem Jahr wieder den Führerschein erhalten könne.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass der Mann den bestehenden Alkoholmissbrauch noch nicht überwunden hatte. Da er laut Gutachten zu kontrolliertem Alkoholkonsum nicht in der Lage sei, müsse er zu einer dauerhaften Abstinenz übergehen. In der Regel sollte die Abstinenzzeit ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate betragen, bevor die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden könne. Da der Mann sein Trinkverhalten noch nicht grundlegend geändert und keine Therapiemaßnahmen durchgeführt hatte, sah das Gericht keinen Anlass, die erforderliche Abstinenzzeit von einem Jahr zu verkürzen.
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