Die Strafen für unerlaubten Besitz / Handel mit Cannabis haben sich in den letzten Jahren verschärft, so dass auch Ersttäter nicht mehr mit einer Verfahrenseinstellung davonkommen dürften wie z.B. bei einer Einfuhr von sogar noch geringen Mengen an Marihuana. Bei Erwerb von geringen Mengen an Cannabis zum Eigenverbrauch ist § 29 V BtMG zu beachten, denn hier kann ggf. von Strafe abgesehen werden. Aussagen von Käufern und Verkäufern können den Täter überführen (§ 31 BtMG), auch können Telefonüberwachung und Hausdurchsuchung Beweismittel sein. Eine Verteidigung ist im Hinblick auf eine mögliche Einstellung des Verfahrens aber dennoch sinnvoll.
Unterscheide: geringe Menge von Cannabis / nicht mehr geringe Menge von Cannabis
Zunächst muss unterschieden werden, was eine geringe und ab wann eine nicht mehr geringe Menge von Cannabis vorliegt, denn das hat wesentliche Auswirkungen auf das Ob und Wie der Bestrafung.
Man braucht ca. 15 mg THC (Tetrahydrocannabinol), um sich beim Rauchen von Cannabis in einen Rauschzustand zu versetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt, dass die Grenze zwischen geringer und nicht geringer Menge bei 500 Konsumeinheiten von 15mg THC = 7,5 g THC liegt. Also alles über 7,5 g THC ist keine geringe Menge mehr. Wenn es knapp drüber ist, kann aber wohl ein minder schwerer Fall vorliegen (siehe weiter unten bei den Strafen!).
Tetrahydrocannabinol, kurz THC, heisst der den Rausch erzeugende Wirkstoff bei Cannabis. Im allgemeinen spricht man von guter Qualität ab 10 % THC-Gehalt. Meistverbreitet ist aber nur ca. 2 - 5 % THC-Gehalt, das Marihuana in Holland hat meist einen THC-Gehalt von 10 - 12 %. Bei Haschischöl liegt der übliche THC-Gehalt wesentlich höher als bei Marihuana, Cannabisharz oder Haschisch. Wie ich schon auf auf meiner anderen Unterseite Betäubungsmittelstrafrecht erläutert habe, liegt nach BGH die Grenze zwischen geringer und nicht geringer Menge bei 7,5 g THC. Wenn man z.B. von ca. 10 % THC-Gehalt ausgeht, wären das dann schon 75 g an Marihuana oder Haschisch, die zu einer Verurteilung führen könnten, eben weil bei diesem Beispiel mit 75 g keine geringe Menge an Cannabis mehr vorliegt. Bei Besitz einer solchen nicht geringen Menge würde das mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 29 a BtMG), bei Einfuhr sogar mind. 2 Jahre Freiheitsstrafe bringen (§ 30 BtMG).
Im Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft ein Wirkstoffgutachten (Untersuchung z.B. durch Massenspektrometrie) in Auftrag gegeben, so dass man dann letztlich weiß, welchen THC-Gehalt und mithin welche Qualität der Stoff hat.
Nebenbei sei bemerkt, dass auch Samen BtM sind, die zwar noch keinen BtM-Wirkstoff enthalten, aber später zum Rauschgift- konsum verwendet werden können bzw. sollen.
Welche Strafen drohen bei unerlaubten Besitz / Handel mit Cannabis?
Die Strafen richten sich danach, ob eine geringe Menge oder ob eine nicht mehr geringe Menge an Cannabis vorliegt.
- Strafen bei geringen Mengen an Cannabis: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bei § 29 BtMG, Verfahrenseinstellung wg. Geringfügigkeit bei § 31a BtMG. Bitte lesen !!!
- Strafen bei nicht geringen Mengen an Cannabis: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bei § 29a I BtMG, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (minder schwerer Fall) bei § 29a II BtMG, Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bei § 30 I BtMG, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (minder schwerer Fall) bei § 30 II BtMG, Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bei § 30a I,II BtMG, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (minder schwerer Fall) bei § 30a III BtMG. Bitte lesen !!!
§ 35 BtMG (bitte lesen !!!) sieht eine Zurückstellung der Strafvollstreckung vor, wenn ein Drogenkonsument zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
Sowas wird auch als Therapie statt Strafe bezeichnet. Der Betroffene oder ggf. für ihn der Rechtsanwalt kann sich bereits vor der Verurteilung schon um eine Organisation bzw. staatlich anerkannte Einrichtung kümmern, die ihrerseits eine Kostenzusage, z.B. beim Landschaftsverband, beantragt, und dann einen Therapieplatz zusagt. Nach der Verurteilung kann der Verurteilte dann in die Drogentherapie bzw. den Therapieplatz wahrnehmen und die Restfreiheitsstrafe nach erfolgreicher Absolvierung der Therapie vielleicht sogar schon zur Bewährung ausgesetzt bekommen.
In bestimmten Fällen kann die Strafe gemildert werden oder von einer Strafe abgesehen werden
Nach § 31 BtMG kann die Strafe in den dort genannten Fällen (bitte lesen !!!) gemildert oder sogar von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wurde oder freiwillig und rechtzeitig Wissen offenbart, damit Straftaten der dort genannten Fälle, von deren Planung er weiss, noch verhindert werden können. Das nennt man auch Kronzeugenregelung.
Der § 31 BtMG hat für den Täter den Vorteil, dass die freiwillige Offenbarung seines Wissens ggf. darüber entscheidet, ob noch eine Bewährung in der kommenden Hauptverhandlung verhängt werden kann oder nicht. Diese „Lebensbeichte“ soll natürlich der Staatsanwaltschaft helfen, weitere Strafverfahren gegen Drogentäter oder Banden zu gewinnen und vielleicht sogar ganze Banden- strukturen zu zerschlagen. Insbesondere im Gewahrsam der Polizei nach Verhaftung sollte dieses Wissen aber nicht zu früh offenbart werden insbesondere nocht vor Rücksprache mit dem Verteidiger, denn schließlich ist der Polizeibeamte kein Staats- anwalt, mit dem man einen guten Deal, etwa das Inaussichtstellen einer Bewährungsstrafe, Reduzierung der zu erwartenden Freiheitsstrafe oder Ersparen von Untersuchungshaft, machen könnte. Das Wissen sollte also zur rechten Zeit gegenüber der Staatsanwatschaft offenbart werden, am besten über den Verteidiger ! Auch sollte man sich durch die Vernehmungsmethoden der Polizei und erst Recht nicht durch „Drohung“ mit dem Haftrichter, der über U-Haft entscheidet, beeindrucken lassen und vielmehr erstmal schweigen und ggf. die § 31 BtMG-Karte über den Verteidiger ausspielen lassen, wenn es sich anbietet. Der Vollständig- keit halber sei aber bemerkt, dass die Anwendung des § 31 BtMG, also das Offenbaren von Wissen durch Benennen von Käufern und Verkäufern von Drogen durch den Täter nicht immer insgesamt positiv für diesen ausfallen kann....das Ganze kann nämlich auch „nach hinten“ losgehen, aber darüber jetzt Ausführungen zu machen, würde jetzt den Rahmen sprengen.