Die Frist um einen Tag zu überschreiten, kann den sozialen Abstieg besiegeln: § 46 SGB V regelt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, „an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt“. Das heißt, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer spätestens am Tag nach Ablauf seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erneut einen Arzt aufsuchen und sich eine Folgebescheinigung ausstellen lassen muss. Ansonsten endet sein Krankengeldanspruch.
Krankengeldfalle bei verspätetem Arztbesuch
Das hat dramatisch Konsequenzen: Denn wer als Arbeitnehmer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, erhält nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber nicht nur Krankengeld von seiner Krankenkasse, sondern es bleibt auch seine Mitgliedschaft in der Krankenkasse aus der Beschäftigung erhalten, wobei er von der Bezahlung der Krankenkassenbeiträge befreit ist.
Mit Verlust von Krankengeld endet auch Beitragsfreiheit von Krankenkassenbeitrag
Geht der Arbeitnehmer bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens am Folgetag des Ablaufs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Arzt, so endet sein Versicherungsverhältnis und beginnt ein neues Versicherungsverhältnis. Mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nicht nur kein Krankengeld mehr erhält, sondern auch noch ab sofort Krankenkassenbeiträge für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bezahlen muss. Woher das Geld für Lebensunterhalt und Krankenkassenbeiträge kommen soll, ist dann Sache des Arbeitnehmers.
Fristen streng einhalten: Für lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sorgen
Auf Nachsicht bei der Krankenkasse kann man im Fall eines verpassten rechtzeitigen Arztbesuchs nicht hoffen. Dazu ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – nunmehr bestätigt durch eine Änderung des SGB V – zu eindeutig. Unter Kritikern hat sich für das Problem des Verlusts von Krankengeld aufgrund eines verspäteten Arztbesuchs bereits die Formulierung „Krankengeldfalle“ durchgesetzt.
Auch eine geschlossene Arztpraxis ist keine ausreichende Entschuldigung. Dem Bundessozialgericht zufolge braucht die Krankenkasse keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu akzeptieren. Ein geringfügiger Trost: Samstags muss niemand zum Arzt. Gemäß § 46 SGB V gilt der Samstag nicht als Werktag. Wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung also an einem Freitag endet, reicht es, sich am darauf folgenden Montag eine Folgebescheinigung beim Arzt ausstellen zu lassen.