[16.07.2015] Sobald neben ästhetischen Problemen echte gesundheitliche (physische und/oder psychische) Beeinträchtigungen vorhanden sind, sind Krankenkassen grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für eine stationäre Fettabsaugung zu tragen (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 13.03.2015, Az. S 47 KR 541/11).