[01.08.2016] Ein Mensch steht offenkundig kurz davor, zu sterben und möchte dringend noch ein Testament errichten. Aus Gründen einer Erkrankung oder wegen seines besonderen Zustandes kann er handschriftlich nichts mehr zu Papier bringen, sodass die Formvoraussetzungen eines privatschriftlichen Testaments nicht erfüllt werden können. Ein Notar, der ein derartiges Testament aufnehmen könnte, kann nicht mehr schnell genug herbeigeschafft werden, ebenso wenig der Bürgermeister, der durch Errichtung einer Niederschrift ein Nottestament gemäß § 2249 BGB festhalten könnte.