[18.09.2015] Medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen sind kein normales Krankheitsrisiko, für das Arbeitgeber und Krankenkassen einzustehen haben. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und dürfen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem Arzt erhalten, mit der sie ihre Krankheitstage nach der Schönheits-OP vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse bezahlen lassen. Allerdings kennt der Arbeitgeber den Krankheitsgrund in der Regel gar nicht und muss auf die Angaben des Arbeitnehmers vertrauen.