[12.02.2016] Der Sinn eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments liegt darin, dass der zuerst versterbende Ehegatte sicher sein soll, dass nach seinem Ableben alles gemäß den gemeinsamen Regelungen abgewickelt wird. Deswegen tritt mit dem Tode des ersten Ehegatten rechtlich Bindungswirkung ein, soweit es sich um so genannte wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten handelt.