Grillen und Nachbarrecht
Grillen heißt es, sei der Deutschen liebste Freizeitbeschäftigung. Sobald es draußen wieder wärmer wird und die Tage länger werden, genießen es viele Menschen, am Kohlegrill oder Elektrogrill Fleisch und Würstchen zu grillen. Wer hat nicht schon mit Freunden oder der Familie einen schönen Grillabend an einem lauen Sommerabend erlebt und genossen?
- Grillen und Nachbarrecht
- Qualm, Rauch, Gerüche und Lärm beim Grillen sind Grund für Streitigkeiten unter Nachbarn
- Grillen und Rechtsprechung
- Gebot der Rücksichtnahme beim Grillen
- Rechtsprechungsübersicht zum Grillen
- Urteile zum Grillen aus dem Jahr 2017 oder 2018
- Wie oft darf man grillen?
- Wie lange darf man grillen?
- Grillen im Garten
- Grillen als Mieter im Garten
- Grillen im eigenen Garten
Gegrillt werden kann z.B. in stätischen Parkanlagen, dort wo es erlaubt ist oder zuhause im Garten oder auf dem Balkon. Wer zuhause als Eigentümer eines Einfamilienhauses oder eines Reihenhauses oder auch als Mieter grillt, wird dabei nicht umher kommen, auf seinen Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
Qualm, Rauch, Gerüche und Lärm beim Grillen sind Grund für Streitigkeiten unter Nachbarn
Wer beim Grillen einen Holzkohlegrill verwendet, sollte Acht geben, dass Rauch und Qualm nicht zum Nachbarn herüberziehen und dieser dadurch gestört wird. Besonders ärgerlich ist es für den Nachbarn, wenn der Grillqualm durch geöffnete Fenster in die Wohnung zieht. Es kann daher ratsam sein, den Nachbarn vor dem Grillen zu informieren, so dass dieser Gelegenheit hat, seine Fenster zu schließen. Rücksichtnahme ist beim Grillen das oberste Gebot, um Streitigkeiten zu vermeiden. Das gilt auch für Bruzzler, die einen Elektrogrill verwenden. Grillgerüche von gegrilltem oder angebranntem Fleisch können für den Nachbarn genauso störend sein. Neben den Geruchsbelästigungen stellt aber auch der Lärm, den die am Grillen beteiligten Menschen verursachen, ein Problem dar. Insbesondere am späteren Abend sollte man nicht mehr zu ausgelassen Feiern und auch an seine Nachbarn denken.
Die Deutschen grillen gerne Würstchen und Nackensteaks.Quelle: DAWR
Grillen und Rechtsprechung
Grillen ist leider ein häufiges Streitthema im Nachbarrecht und einige Grillstreitigkeiten unter Nachbarn haben auch schon die deutschen Gerichte beschäftigt. So gibt es mittlerweile eine ganze Reihe von Urteilen zum Thema Grillen. Die Rechtsprechung zum Grillen stellen wir Ihnen in diesem Text ausführlich vor.
Gebot der Rücksichtnahme beim Grillen
Beim Grillen gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Dieser Rechtsgedanke lässt sich aus fast allen Grill-Urteilen entnehmen. Wenn Sie beim Grillen das Gebot der Rücksichtnahme einhalten, haben Sie gute Chancen, einen Streit mit dem Nachbarn zu vermeiden.
Rechtsprechungsübersicht zum Grillen
Hier eine schnelle Rechtsprechungsübersicht zum Grillen aus der Sie das Wichtigste in Stichworten entnehmen können:
Gericht | Aktenzeichen | Was wurde entschieden? |
---|---|---|
Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 11.12.2012 | 120 C 1126/12 | Wohnungseigentümer dürfen nur vier Mal im Jahr mit Holzkohle grillen. Zudem muss das Grillen 24 Stunden zuvor angekündigt werden. |
Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009 | 22 C 614/09 (II) | Nachbarn müssen eine Beeinträchtigung durch Rauch- und Geruchsentwicklungen beim Grillen mit Holzkohle zweimal im Monat - höchstens zehnmal im Jahr - hinnehmen. |
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 02.10.2007 | 3 C 14/07 | Nachbar muss Grillen für ca. 2 Stunden und bis zu 25 Mal im Jahr hinnehmen. |
Landgericht München I, Beschluss vom 12.01.2004 | 15 S 22735/03 | Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden |
Landgericht Aachen, Vergleich vom 14.03.2002 | 6 S 2/02 | Auf Empfehlung des Gerichts schlossen die Parteien nach Erörterung der Rechtslage einen Vergleich: Der Beklagte verpflichtet sich, pro Monat nicht häufiger als zweimal in dem von ihm genutzten Garten zu grillen und dies lediglich in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr. Ausglühen der Grillkohle bleibt nach 22.30 Uhr gestattet. Der Beklagte wird sich bemühen, eine Rauchentwicklung nach diesem Zeitpunkt zu unterbinden. Der Beklagte grillt nur im hintersten Teil des Gartens. |
Landgericht Essen, Urteil vom 07.02.2002 | 10 S 438/01 | Ein Vermieter darf im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon untersagen. |
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.03.1999 | 2 Z BR 6/99 | Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage. Nachbarn dürfen bis zu fünfmal im Jahr dem Grillgeruch ausgesetzt werden. Der Grill muss aber am äußersten Ende des Gartens etwa 25 Meter vom Nachbarn entfernt aufgestellt werden. |
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997 | 6 C 545/96 | 1x pro Monat darf auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden. 48 Stunden vorher den Nachbarn informieren. Nachbar muss geringe Grillgerüche hinnehmen. |
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996 | 10 T 359/96 | Wohnungseigentümer darf grundsätzlich auf seiner Terrasse grillen. Dreimal Grillen im Jahr muss der Nachbar tolerieren. |
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995 | 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 | Nachbarn dürfen beim Grillen nicht eingeräuchert werden. Störung der Nachtruhe durch Lärm nach 22.00 Uhr. Auch Ausnahmsweise darf nach 22.00 Uhr kein Lärm gemacht werden. |
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1990 | 25 T 435/90 | Eigentümerversammlung darf nicht uneingeschränktes Grillen per Mehrheitsbeschluss erlauben. |
Amtsgericht Wedding, Urteil vom 01.06.1990 | 10 C 476/89 | Der Mieter eines Mietergartens darf in seinem Garten gelegentlich mit einem handelsüblichen Holzkohlengrill grillen, soweit der Mietvertrag keine Regelungen zum Grillen enthält. Wenn die Hausordnung das Grillen auf Balkonen und Terrassen untersagt, gilt dieses Verbot nicht für einen Mietergarten, da dieser nicht mit einem Balkon oder einer Terrasse vergleichbar ist. |
Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 25.10.1976 | 47 UR II 7/76 | Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf dem Balkon einer Eigentumswohnung zu gestatten. |
Urteile zum Grillen aus dem Jahr 2017 oder 2018
Wir verfolgen laufend die Rechtsprechung zum Thema Grillen. Aktuellere Urteile zum Grill-Recht als die oben aufgeführten, gibt es im Moment nicht. Sollten Sie ein Urteil zum Thema Grillen kennen, das in unserer Liste fehlt, freuen wir uns über einen Hinweis.
Wie oft darf man grillen?
Zu dieser Frage haben schon einige Gerichte Entscheidungen getroffen. Eine pauschale Antwort kann man leider nicht geben. Es wird immer auf den Einzelfall ankommen. Aus den Urteilen der vergangenen Jahre zum Thema Grillen kann man aber ungefähre Richtwerte entnehmen.
Grillen in den Sommermonaten ist durchaus üblich und als gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten anzusehen. Ein Grundstückseigentümer darf daher grundsätzlich in seinem Garten im üblichen Rahmen Grillfeste abhalten. Die damit einhergehenden Belästigungen durch Gerüche sowie lautes Gerede und Gelache muss der Nachbar hinnehmen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.1989, Az. 2/21 O 424/88). Das Grillen kann jedoch auf zweimal im Monat bzw. zehnmal im Jahr beschränkt werden (vgl. Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 22 C 614/09 (II)).
Wie lange darf man grillen?
Grillen und Grillfeste sind bis 22 Uhr möglich. Das muss der Nachbar dulden (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.1989, Az. 2/21 O 424/88). In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Geburtstage, wird das Grillen bis 24 Uhr erlaubt. Solche Ausnahmefälle sind aber auf viermal im Jahr zu beschränken (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, Az. 13 U 53/02).
Weiterhin ist zu beachten, dass zwischen 22 und 6 Uhr eine Nachtruhe gilt. Wer also zu viel Lärm verursacht oder seine Nachbarn zu stark einräuchert, riskiert eine Geldbuße (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az. 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95).
Grillen im Garten
Beim Grillen im Garten kommt es insbesondere darauf an, ob sich um einen eigenen Garten in einem Einfamilienhaus, um einen Garten in einer Wohnanlage oder um einen Garten handelt, den man als Mieter gemietet hat. Je nachdem können verschiedene Vorschriften gelten. Ist man Wohnungseigentümer, so hat z.B. die Wohnungseigentümergesellschaft Vorschriften zum Grillen erlassen. Ist man Mieter können Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung zu beachten sein.
Grillen als Mieter im Garten
Gehört zur Wohnanlage ein Garten und ist dieser mitgemietet worden, so darf der Mieter in diesem Garten gelegentlich auch mit einem Holzkohlengrill grillen. Die übrigen Mieter haben die damit einhergehenden Belästigungen zu dulden. Etwas anderes kann sich aus dem Mietvertrag ergeben. Untersagt eine Regelung in der Hausordnung das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse, so gilt dies nicht automatisch auch für den Mietergarten (vgl. Amtsgericht Wedding, Urteil vom 01.06.1990, Az. 10 C 476/89).
Grillen im eigenen Garten
Grillen in den Sommermonaten ist durchaus üblich und als gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten anzusehen. Ein Grundstückseigentümer darf daher grundsätzlich in seinem Garten im üblichen Rahmen Grillfeste bis 22 Uhr veranstalten. Die damit einhergehenden Belästigungen durch Gerüche sowie lautes Gerede und Gelache muss der Nachbar hinnehmen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.03.1989, Az. 2/21 O 424/88). Das Grillen kann jedoch auf zweimal im Monat bzw. zehnmal im Jahr beschränkt werden (vgl. Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 22 C 614/09 (II)). In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Geburtstage, wird das Grillen bis 24 Uhr erlaubt. Solche Ausnahmefälle sind aber auf viermal im Jahr zu beschränken (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, Az. 13 U 53/02).
Weiterhin ist zu beachten, dass zwischen 22 und 6 Uhr eine Nachtruhe gilt. Wer also zu viel Lärm verursacht oder seine Nachbarn zu stark einräuchert, riskiert eine Geldbuße (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az. 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95).