Es klingt zwar etwas altertümlich, ist aber auch nach der Modernisierung des Mietrechts Fakt: Entschließt sich ein Mieter, seinen Lebensgefährten in seine Wohnung aufzunehmen, muss er vorher seinen Vermieter um Erlaubnis fragen - so sagt es das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 540 Abs. 1 Satz 1). Allerdings darf der Vermieter diese Erlaubnis bei einem berechtigten Interesse des Mieters nur dann verweigern darf, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch eine weitere Person für ihn unzumutbar ist - bei einer Überbelegung beispielsweise. Wenn also der bisher alleinige Mieter ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, den Partner aufzunehmen, kann der Vermieter wenig ausrichten (§ 553 Abs. 1 Satz, 1 BGB). Und ein berechtigtes Interesse ist bereits der Wunsch, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 371/02).
Zuzug nach der Eheschließung
Hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses geheiratet oder ist mit seinem Partner eine Eingetragene Lebensgemeinschaft eingegangen, so kann der Vermieter so gut wie nichts gegen den Zuzug des Partners unternehmen. Trotzdem sollte man den Vermieter informieren, da sich durch zusätzliche Personen im Haushalt eventuell die Nebenkosten erhöhen. Genaueres regelt meist der Mietvertrag.
Mietvertrag
Den Mietvertrag sollten immer beide Partner unterschreiben. Nur so haben sie dieselben Rechte gegenüber dem Vermieter - aber auch die gleichen Pflichten, etwa die Übernahme der Miete. Im Falle einer Trennung oder des Ablebens eines Partners stellt die doppelte Unterschrift sicher, dass der andere Partner das Mietverhältnis fortsetzen kann. Sollten beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, so muss auch eine Kündigung von beiden Partnern unterschrieben werden, da sie sonst unwirksam ist. Allerdings ist es auch möglich, dass ein Ehegatte - ohne dass er den Mietvertrag selbst unterschrieben hat - konkludent in den vom Ehepartner unterzeichneten Mietvertrag eintritt (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2005, Az. VIII ZR 255/04).
Versicherungsschutz - Doppelt hält nicht besser!
Wenn man sich dazu entscheidet, aus zwei Haushalten einen zu machen, lohnt sich auch eine Überprüfung der Versicherungspolicen. Die Versicherungen, die direkt auf die beiden Personen zugeschnitten sind, also Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Unfallversicherungen bleiben unverändert bestehen. Anders sieht es bei Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtschutzversicherung aus. Hier sollte man Doppelversicherungen vermeiden. Die Partner sollten also prüfen, wer in welchen Vertrag einsteigt und welcher aufgelöst werden kann. In den meisten Fällen ist es am günstigsten die jeweils neueren Policen aufzulösen. Wichtig zu wissen ist: Die Haftpflichtversicherung übernimmt nach der Zusammenlegung keine Schäden mehr, die vom mitversicherten Partner - z.B. in der eigene Wohnung - verursacht wurden. Und die Hausratversicherung sollte unbedingt über eine neue Adresse und die Wohnungsgröße informiert werden. Sonst wird im Schadensfall unter Umständen nur teilweise bezahlt.
KFZ Versicherung
Haben beide Partner ein Fahrzeug, sollte überprüft werden, ob es sinnvoll ist, ein Fahrzeug als Zweitwagen des Partners anzumelden. Viele KFZ-Versicherer bieten günstige Partnertarife an, welche auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten.
Das liebe Geld
Um einem Streit vorzubeugen, sollte für die laufenden Kosten wie Miete, Versicherungen, Einkäufe etc. ein gemeinsames Konto eingerichtet werden. Anschaffungen oder Reisen, die nur einen Partner betreffen, sollten nach wie vor vom eigenen Konto bezahlt werden.
Krankheit und Co.
Hat man sich zu einem Zusammenleben entschlossen, sollte auch daran gedacht werden, eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung zu Gunsten des Partners einzuräumen. Ebenfalls sollte darüber nachgedacht werden, ob ein Testament gemacht oder geändert werden muss. Auch der Begünstigte einer Lebensversicherung sollte möglicherweise auf den Partner abgeändert werden.
ra-online/ARAG (pm/pt)