Wenn von tierischem Lärm die Rede ist, steht an erster Stelle der Hund.
Hunde auf dem Land
Des Menschen bester Freund ist bekanntlich der Hund. Es gibt aber einen ganz bestimmten Menschenschlag, der sich von den liebenswerten Bellos immer wieder gestört fühlt - Nachbarn! Darum urteilte das Landgericht Mainz, Urteil vom 22.06.1994, Az. 6 S 87/94, dass auch in ländlichen Gebieten ein Hundehalter sicherzustellen hat, dass die Nachbarn zwischen 22 Uhr abends und sieben Uhr morgens sowie zwischen 13 und 15 Uhr nicht durch übermäßiges Hundegebell gestört werden. Die Frage, wie die Hundehalter ihren vierbeinigen Lieblingen die Uhr beibringen, ließen die Richter allerdings offen.
Hundegebell in der Stadt
Schallt das unangenehme Hundegebell in ländlichen Gegenden oft vom nächstgelegenen Bauernhof herüber, so wohnt man mit dem Dauerkläffer in der Stadt auch schon mal Tür an Tür. Das zerrt dann so sehr an den Nerven, dass die Amtsgerichte Rheine (Amtsgericht Rheine, Urteil vom 03.02.1998, Az. 14 C 731/97), Hamburg (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.03.2005, Az. 49 C 165/05) und Potsdam (Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 22.02.2001, Az. 26 C 76/00) unisono entschieden haben, in besonders schlimmen Fällen sei sogar eine Mietminderung wegen Hundegebell aus der Nachbarwohnung vertretbar(vgl. dazu DAWR Mietminderungstabelle in der Kategorie Hundegebell). Aber auch die Vermieter sind den Unruhestiftern nicht schutzlos ausgeliefert. Ist der Hundehalter uneinsichtig oder gelingt es ihm nicht, seinem Vierbeiner Manieren beizubringen, hat der Vermieter die Möglichkeit, den Kläffer samt Herrchen kurzfristig vor die Tür zu setzen.
Ärger auf Samtpfoten
Beeinträchtigungen durch zu laute Katzen dürften eher die Ausnahme sein. Das bedeutet aber nicht, dass man sich über Nachbars Haustiger nicht ärgern kann. Zwar muss man freilaufende Katzen im Garten bis zu einer gewissen Anzahl in der Regel dulden; das gilt aber nicht immer. So entschied das Landgericht Bonn (Landgericht Bonn, Urteil vom 06.10.2009, Az. 8 S 142/09), dass die Kläger Verunreinigungen nicht hinnehmen müssten, wenn die Katzen zum Beispiel auf großen Terrassenflächen keine Möglichkeit haben, ihre Hinterlassenschaften zu verscharren.
Kündigung trotz Erlaubnis
Unter Haustierhaltung verstehen Mieter und Vermieter oft nicht das gleiche. Die Meinungsverschiedenheiten beginnen schon bei der Anzahl der Tiere. Ist im Mietvertrag die Haltung von Katzen ausdrücklich erlaubt, bedeutet das nicht, dass den Mietern die Eröffnung eines privaten Tierasyls gestattet werden muss. Das meinten wohl auch die Richter des Landgericht Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az. 1 S 275/09: Sie ließen eine Wohnungskündigung zu, weil in der fraglichen Wohnung 15 Katzen gehalten wurden.
Das liebe Federvieh
Doch nicht nur Hund und Katze bieten Nachbarn Grund zum Streiten. Wenn auch die meisten Mitmenschen ein frisches Frühstücksei zu schätzen wissen, so ist das Gegacker der Erzeuger weit weniger beliebt. Handelt es sich bei den von Hühnern ausgehenden Geräuschen um eine unzumutbare Belästigung, kann ein angerufenes Gericht die Hühnerhaltung untersagen. Das Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.07.1988, Az. 4 U 37/87 hat einen derartigen Fall zumindest so entschieden. Was für das Gegacker der Hühner gilt, kann für das Krähen des Hahns nicht falsch sein, meinten dann auch die Landgericht Hildesheim, Urteil vom 21.02.1990, Az. 7 S 541/89 und Landgericht München I, Urteil vom 23.12.1986, Az. 23 O 14452/86 und untersagten den dort ansässigen Hähnen das Krähen zur Unzeit. Aber hier scheiden sich offenbar die Geister. Jedenfalls hielten die Richter des Landgericht Kleve, Urteil vom 17.01.1989, Az. 6 S 311/88 den Weckruf eines Hahns in ihrem ländlichen Zuständigkeitsbereichs auch schon vor 3 Uhr morgens für zumutbar.
ra-online/ARAG (pm/pt)