Grundsätzlich sind die Erben automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers, so dass diese auch das Sparguthaben von der Bank ausgezahlt bekommen müssen. Damit wäre erst einmal festzustellen, wer Erbe geworden ist. Hat der Erblasser ein Testament gemacht, so richtet sich die Erbfolge nach seinem Willen. Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Ein Sparbuch - mehrere Aufgaben!
Das Sparbuch ist eine Urkunde für ein bestimmtes Sparkonto und erfüllt in seiner rechtlichen Natur mehrere Aufgaben:
- Es stellt eine Schuld- und Beweisurkunde dar. Das bedeutet, dass die Bank dem Gläubiger (dem Sparer) das Versprechen abgibt, die Einlage wieder zurückzuzahlen und das Sparbuch dient als Beweis dafür, dass das in der Urkunde ausgewiesene Guthaben auch tatsächlich besteht.
- Das Sparbuch ist ein sog. qualifiziertes Legitimationspapier. Die Bank kann Auszahlungen nur gegen Vorlage des Buches durchführen und sie kann darauf vertrauen, dass sie an denjenigen, der das Sparbuch vorlegt, auch schuldbefreiend auszahlen darf (Ausnahme: Die Bank hat den Verdacht auf Missbrauch).
- Als sog. hinkendes Inhaberpapier hat die Bank andererseits das Recht, die Identität desjenigen zu verlangen, der das Sparbuch vorlegt. Die Bank kann also bei Zweifeln an der Berechtigung die Auszahlung verweigern.
Was bedeutet das für den Erben?
In der Theorie wäre es möglich, dass der Erbe mit dem Sparbuch zur Bank geht und nach Vorlage sich das Geld auszahlen lässt (da die Bank nur bei Vorlage des Buches auszahlen darf, s.o.). Meist wird die Bank aber bereits vom Tode des Erblassers und Sparbuchinhabers informiert sein, so dass sie einen Berechtigungsnachweis fordern wird. Wurde ihr noch keine Sterbeurkunde vorgelegt, wird sie diese spätestens jetzt verlangen. Außerdem muss sich der Erbe mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Um zudem nachzuweisen, dass derjenige, der das Sparbuch vorlegt, auch erbberechtigt ist, wird die Bank entweder einen Erbschein verlangen (für den Fall, dass der Erblasser kein Testament gemacht hatte) oder das Testament mit der entsprechenden Eröffnungsniederschrift. Sollte es mehr als einen Erben geben, müssten alle Erben der Miterbengemeinschaft anwesend sein oder durch Vollmacht (im Original) den Auszahlungswunsch des Miterben nachweisen.
Praxistipp
Sollte die Bank die Auszahlung verweigern, entweder weil sie trotz Testament und Eröffnungsniederschrift einen Erbschein verlangt, weil die Echtheit angezweifelt wird oder weil das Sparbuch in Vergessenheit geraten war und die letzte Eintragung schon Jahre her ist, so können Sie die Bank zunächst auf drei Urteile hinweisen.
- Das erste Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.2005, Az. XI ZR 311/04 und bestätigt, dass ein Testament mit Eröffnungsurkunde ausreicht. Im konkreten Fall musste die Bank die Kosten für den Erbschein den Erben wieder zurückerstatten.
- Eine andere Problematik lag beim zweiten Fall vor, bei dem die Bank die Echtheit eines Sparbuchs aus dem Jahre 1959 anzweifelte. Dank Gutachtens entschieden die Richter zugunsten des Klägers und er bekam den Sparbetrag samt Zinsen ausbezahlt Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2011, Az. 19 U 180/10.
- Bei der dritten Entscheidung Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18.06.2008, Az. 3 U 39/08 waren über 30 Jahre lang keine Kontobewegungen mehr in dem Sparbuch eingetragen. Dies sei aber unbeachtlich und der Sparbetrag sei auszuzahlen, wenn nicht die Bank beweisen könne, dass es Auszahlungen ohne Eintragung gegeben habe. Dies ist aber beim Sparbuch unüblich (s.o. zur Rechtnatur Beweisurkunde).
Zahlt die Bank Ihnen trotz Hinweis auf das entsprechende Urteil den Betrag nicht aus, sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit dieser Ihre Erfolgsaussichten prüfen kann.
ra-online/ARAG (pm/pt)