Zigarettenrauch riecht nicht nur übel, sondern lagert sich auch überall ab: Wände und Decken rauchender Mieter sind daher meist auch nach kurzer Zeit recht unansehnlich.
Rauchen gehört zum normalen Mietgebrauch - Mieter muss Schäden durch Rauch nicht beheben
Rauchende Mieter haben keine besonderen Renovierungspflichten. In einer Mietwohnung darf geraucht werden. Rauchen ist nicht vertragswidrig, da es zum normalen Mietgebrauch gehört. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall, in welchem ein Vermieter Renovierungskosten von über 8.000 Euro von seinem rauchenden Ex-Mieter erstattet haben wollte. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Ein Vermieter kann nur dann Schadensersatz verlangen, wenn durch exzessives Rauchen erhebliche Schäden entstanden seien, die sich nicht durch Tapezieren und Streichen beseitigen ließen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05).
Exzessives Rauchen kann Schadenersatzansprüche auslösen und ist kein normaler Mietgebrauch mehr
In Fortführung des vorgenannten Urteils entschied der Bundesgerichtshof, dass Rauchen in einer Mietwohnung dann über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn durch das Rauchen Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2008, Az. VIII ZR 37/07). Damit urteile der Bundesgerichtshof etwas strenger, als das Amtsgericht Bonn. Dieses hatte noch 2006 entschieden, dass ein starker Raucher von seinem Vermieter nicht verpflichtet werden darf, die Wohnung von Grund auf zu renovieren (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 C 5/06).
Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt
Mieter dürfen auch auf dem Balkon rauchen. Der Balkon ist Teil der Wohnung. Andere Mieter oder der Vermieter können auch dann nichts dagegen einwenden, wenn der Rauch in die darüber liegende Wohnung zieht. Dies entschied das Amtsgericht Bonn. Mieter haben keinen Abwehranspruch in Bezug auf das Rauchen auf dem Balkon. Dabei verkannte das Gericht nicht, dass Tabakrauch von Nichtrauchern als störend und lästig empfunden werde. Die von aufgehendem Rauch durch Rauchgenuss auf dem Balkon ausgehenden Unannehmlichkeiten müssen hingenommen werden (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 09.03.1999, Az. 6 C 510/98).
Rauchende Mieter dürfen lüften – Nachbarn muss Qualm hinnehmen
Andere Mieter müssen gelegentliche Beeinträchtigungen durch Qualm hinnehmen, entschied das Landgericht Berlin. Im verhandelten Fall war es einem Nichtraucher zuwider, dass durch das Lüften seines qualmenden Nachbarn auch seine Wohnung mit Nikotindunst verpestet wurde. Er verlangte von seinem Vermieter, dass dieser schier unerträgliche Zustand abgestellt werde und wollte die Miete mindern. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Sowohl das Rauchen in der Mietwohnung als auch das Lüften stelle einen sozialadäquaten und vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung dar (Landgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2009, Az. 63 S 470/08).
Im Treppenhaus darf nicht geraucht werden
Rauchen ist im Treppenhaus verboten. Es widerspricht der Zweckbestimmung eines Treppenhauses, dieses zum Rauchen aufzusuchen und dort so lange zu verweilen, bis der Rauchvorgang abgeschlossen ist. Durch diese zweckbestimmungswidrige Nutzung des Treppenhauses werden die übrigen Wohnungseigentümer bzw. Hausbewohner in ihren Rechten beeinträchtigt (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2000, Az. 70 II 414/99).
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