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Verkehrsrecht | 01.11.2011

Parkplatzmangel

Parken, abschleppen und abgeschleppt werden

Parken auf Behindertenparkplatz, privaten Parkplatz, Radweg oder beim Umzug

Die tägliche Parkplatzsuche kostet häufig Zeit, Geld und Nerven. Gelassenheit fällt schwer, wenn der eigene Parkplatz zugeparkt ist, der ersehnte Parkplatz sprichwörtlich vor der Nase weggeschnappt oder der eigene Wagen abgeschleppt wird. Lesen Sie hier mehr über Ihre Rechte und Pflichten beim Parken.

Eigener Parkplatz ist zugeparkt

Besitzt man einen eigenen Parkplatz, egal ob gemietet oder als Eigentümer, darf man unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen. Der Abschleppdienst kann sofort gerufen werden. Die Kosten für den Abschleppdienst sind allerdings zunächst auszulegen. Daneben besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Soweit Gebühren für einen anderen Parkplatz angefallen sind, weil der eigene versperrt ist, können diese beim nicht berechtigten Parker geltend gemacht werden. Beide Ansprüche sind beim Falschparker nötigenfalls gerichtlich geltend zu machen, wobei nach neuerer Rechtsprechung auch der Halter haftet (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 320 S 100/07 und Landgericht München I, Urteil vom 17.03.2005, Az. 6 S 21870/04).

Parkplatz weggeschnappt

Wer das Vorrecht an einem freien Parkplatz hat, ist in der Straßenverkehrsordnung klar geregelt. In einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Unter „unmittelbarem Erreichen“ ist dabei zu verstehen, dass man sich zumindest mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs in gleicher Höhe mit der in seiner Richtung liegenden Parklücke befindet. Der Vorrang geht laut ARAG Experten auch nicht dadurch verloren, dass zunächst an der Parklücke vorbeigefahren wird, um beispielsweise rückwärts einzuparken. Der eventuell von hinten heraneilende Mitbewerber um den Parkplatz genießt also keinen Vorrang, weil er vorwärts fährt oder schneller war.

Eigener PKW abgeschleppt

Eigentümer von Gewerbeparkplätzen gehen immer rigider gegen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge vor. Hierfür haben sie sich häufig mit privaten Abschleppunternehmen zusammengeschlossen, die die Überwachung des Parkplatzes gleich mit übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Für diese Parkplätze gilt nichts anderes als eingangs erwähnt: der Rechteinhaber kann dafür sorgen, dass nur berechtige Fahrzeuge parken. Kosten von 219,- Euro für einen Abschleppvorgang können noch angemessen sein (Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.01.2011, Az. 13 U 31/10).

Es ist unerheblich, ob das Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht, ob noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden haben oder ob das Geschäft überhaupt geöffnet ist. Problematisch ist, dass das Abschleppunternehmen das Fahrzeug in aller Regel erst herausgeben wird, wenn die Abschleppkosten beglichen sind. Auch dieses Vorgehen ist grundsätzlich erlaubt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08), da dem Rechteinhaber des Parkplatzes ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht bis die Forderung beglichen ist.

Allerdings liegen die geltend gemachten Kosten häufig weit über dem ortsüblichen Satz. Hier besteht dennoch keine andere Möglichkeit als den Betrag unter Vorbehalt zunächst zu zahlen und sich die Zahlung quittieren zu lassen. Übersteigt die Gebühr deutlich 120,00 Euro sollte die Rechnung von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Verwahrungskosten von 10,00 Euro pro Tag können neben den Abschleppkosten angemessen sein, Inkassogebühren sind unzulässig soweit kein Verzug vorliegt (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 320 S 100/07). Nicht selten bringen die Abschleppunternehmen den Wagen gar nicht erst zu ihrem Firmensitz, sondern stellen ihn in der Nähe auf einem freien Parkplatz ab. Es ist daher sinnvoll sein Fahrzeug zunächst in der näheren Umgebung zu suchen und nicht sofort die gegebenenfalls am Parkplatz angegebene gebührenpflichtige Telefonnummer anzurufen. Wenn das Fahrzeug dann gefunden wurde, darf es selbstverständlich auch weggefahren werden.

Radweg

Auch wer nur teilweise auf dem Radweg parkt, darf abgeschlieppt werden (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2011, Az. 5 A 954/10).

Behindertenparkplatz

Für das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz ist ein entsprechender Behinderten-Ausweis unabdingbar. Daher dürfen auch Schwangere nicht auf Behindertenparkplätzen parken (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2009, Az. 10 ZB 09.1052). Wer als Schwerbehinderter seinen Ausweis vergessen hat, darf abgeschleppt werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2005, Az. 7 A 11726/04.OVG). Wichtig ist auch, dass immer nur der Original-Ausweis benutzt wird. Deshalb darf ein Fahrzeug auch dann abgeschleppt werden, wenn eine Kopie des Schwerbehindertenausweises hinter der Windschutzscheibe liegt. Eine Kopie berechtigt nicht zum Parken (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 15.03.2011, Az. 14 K 504/11). Auch ein Anwalt, der schnell zu einem Gerichtstermin muss, darf nicht auf einem Behindertenparkplatz parken (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.09.2011, Az. 5 K 369/11.NW).

Umzug und mobile Halteverbotschilder

Wer einen Umzugswagen behindert, darf ebenfalls abgeschleppt werden (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.01.2010, Az. 20 K 6900/08). Ein mobiles Halteverbotschild ist auch dann wirksam, wenn es umgedreht ist (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2008, Az. VG 11 A 720.07).

ra-online/ARAG (pm/pt)

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