Drei Unternehmen klagen
In der Gerichtsverhandlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geht es um Klagen von drei Unternehmen in Schleswig-Holstein – u. a. der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH der Industrie- und Handelskammer – gegen Verfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wegen des Betriebs von Facebook-Fanseiten (Az. 8 A 14/12 u.a.).
50.000 Euro Bußgeld
Im Herbst 2011 war das ULD gegen mehrere öffentliche und private Betreiber solcher Fanseiten vorgegangen, weil beim Betrieb der Seiten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und im Telemediengesetz (TMG) verstoßen wird. Im November 2011 wurden vom ULD gegen drei Unternehmen Verfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG erlassen, in denen auferlegt wird dafür zu sorgen, dass deren Fanseiten deaktiviert werden.
Unternehmen, die Facebook nutzen, sollten entweder abschalten oder 50.000 Euro Bußgeld zahlen. Bis heute ist die Frage der Zulässigkeit von Fanpages noch nicht gerichtlich geklärt worden.
Facebook Ireland Ltd. beigeladen
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die drei Unternehmen hierauf im Dezember 2011 Klage erhoben. Das Gericht lud die Facebook Ireland Ltd. als Beteiligte zu den Verfahren bei.
Worum geht es in den Verfahren?
In den Gerichtsverfahren geht es um die grundlegende Frage, ob und inwieweit Stellen in Deutschland, die das Fanseiten-Angebot von Facebook nutzen, für die durch Facebook praktizierte Datenverarbeitung mit verantwortlich gemacht werden können. Diese Frage hat weit über die zu entscheidenden Einzelfälle hinaus Bedeutung. Es ist eine im Internet weit verbreitete Praxis, dass sich Stellen in Deutschland ausländische Datenverarbeitung für ihre eigenen Zwecke nutzbar machen. Bisher ist gerichtlich ungeklärt, welche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen sich durch die Nutzung von Internetdiensten wie das Betreiben von Fanseiten ergeben.
Nachtrag vom 09.10.2013: Die Entscheidung des Gerichts: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 09.10.2013, Az. 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12