Ein Testament kann als eigenhändiges Testament oder als öffentliches Testament erstellt werden. Wer sein Testament selbst niederschreiben und zu Hause verwahren will, wählt die eigenhändige Form. Bei einem öffentlichen Testament erklärt der Erblasser dem Notar, was sein letzter Wille ist, und dieser schreibt ihn auf und beurkundet den Vorgang. Oder der Erblasser übergibt dem Notar ein fertiges Schriftstück als seinen letzten Willen. Gerade beim eigenhändigen Testament kommt es oft zu Formfehlern, die das Testament unwirksam machen.
Sachverhalt des aktuellen Falls
Eine Frau hatte sich lange Zeit um einen guten Freund gekümmert und diesen auch gepflegt. Nach seinem Tod beantragte sie beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als seine Alleinerbin bezeichnen sollte. Grundlage dafür war ein “Testament”, das aus zwei Aufklebern auf einem Fotoumschlag bestand. Ein Aufkleber besagte “V. ist meine Haupterbin”. Auf dem anderen Aufkleber stand “D.L. 10.1.2011″ (L. im Original ausgeschriebener Nachname des Erblassers). Das Nachlassgericht weigerte sich, auf dieser Grundlage einen Erbschein auszustellen. Die Frau klagte gegen diese Entscheidung.
Gerichtsentscheidung
Das Hanseatische Oberlandesgericht stimmte der Einschätzung des Nachlassgerichts zu. Ein eigenhändiges Testament müsse komplett mit der Hand geschrieben sein. Es müsse mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Zwar seien ungewöhnliche Materialien oder ein extravaganter Stil kein Hindernis. Hier sei aber schon keine Überschrift vorhanden, die das Ganze als letzten Willen kennzeichne. Es werde nur der Vorname der Begünstigten genannt. Der Ausdruck “Haupterbin” könne so verstanden werden, dass noch “Nebenerben” vorhanden seien. Auf dem rechten Aufkleber fehle der Vorname des Erblassers. Die beiden Aufkleber bildeten kein einheitliches Dokument und könnten auch von verschiedenen Personen angebracht worden sein. Eine eigenhändige Unterschrift unter einem einheitlichen Text sei nicht vorhanden. Für besondere Zweifel sorgte beim Gericht, dass der Erblasser eine so “unsichere” Form des Testaments gewählt hatte, ohne dazu gezwungen zu sein – er hatte zur fraglichen Zeit keinen Grund zur Eile (Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 08.10.2013, Az. 2 W 80/13).
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