Anlass der bis zum Bundesgerichtshof (BGH) durchgefochtenen Klage war die Berichterstattung über ein Mieterfest in der Informationsbroschüre einer Wohnungsbaugenossenschaft. In dem Magazin wurden Fotos abgebildet, die die Klägerinnen - Großmutter, Tochter und Enkelin - auf dem von der Wohnungsbaugenossenschaft veranstalteten Mieterfest zeigen.
Fotos dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden
Grundsätzlich bedarf es vor Veröffentlichung von Fotos der vorherigen Einwilligung der fotografierten Person. Dies ergibt sich aus §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Das Gestetz sieht jedoch Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis vor - u.a. dann, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese dürfen wiederum nicht die berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzen.
Für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bedarf es keiner Einwilligung
Umstritten ist die Frage, wann es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt. Ereignisse wie der Mauerfall sind ein klarer Fall. Ob aber das Mieterfest einer lokalen Wohnungsbaugenossenschaft dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet werden kann, ist nicht so eindeutig. Der BGH hat diese Frage nunmehr im Sinn einer sehr weiten Auslegung des Begriffs der Zeitgeschichte beantwortet. Danach können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sein. Denn dieser umfasse alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.
BGH legt Begriff der Zeitgeschichte weit aus: Auch ein kleines Mieterfest kann betroffen sein
Deshalb wies der BGH auch die Revision der betroffenen Klägerinnen zurück, die sich gegen ihre Abbildung in der Mieterbroschüre wendeten. Unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit könne sich die Wonungsbaugenossenschaft auf ein schützenswertes Interesse berufen, ihre Mitglieder im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre ihres Mieterfestes zu informieren. Die Beeinträchtigung der abgebildeten Klägerinnen hingegen sei gering, da es sich unter anderem um ein für alle Mitbewohner zugängliches Fest gehandelt habe und die Fotos auch nicht heimlich aufgenommen worden seien (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2014, Az. VI ZR 197/13).