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Arbeitsrecht | 25.04.2015

Urteil

Kündigung einer Erzieherin wegen Porno-Dreh rechtmäßig

Eine in der Diakonie der evangelischen Kirche angestellte Erzieherin, die in ihrer Freizeit Pornos dreht und diese ins Internet hochlädt, darf gekündigt werden. Dies hat nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Diakonie Neuendettelsau eine 38 Jahre alte Erzieherin gekündigt, die in ihrer Freizeit Pornos drehte. Als „Julia Pink“ trat die Frau in Pornofilmen auf, die im Internet veröffentlicht wurden. Der Arbeitgeber kündigte aus diesem Grund die Erzieherin, die zu diesem Zeitpunkt mehr als 15 Jahre bei dem Sozialwerk beschäftigt war. Die „Aktivitäten“ der Frau seien weder mit den Leitlinien kirchlichen Lebens noch mit der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft vereinbar. Gegen die Kündigung klagte die Erzieherin vor dem Arbeitsgericht Augsburg.

Das Arbeitsgericht Augsburg gab dem Arbeitgeber Recht und bestätigte die Kündigung. Die Klägerin habe sich mit ihren pornografischen Aktivitäten in Widerspruch zur kirchlichen Sexualethik gestellt und damit eine Loyalitätspflichtverletzung begangen, die eine Kündigung rechtfertige.

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts sollte das Arbeitsverhältnis Ende November vergangenen Jahres enden. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts legte die Erzieherin Berufung ein.

Schwerwiegende sittliche Verfehlung

In dieser Woche beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht München mit dem Fall. Am Dienstag verkündete das Landesarbeitsgericht sein Urteil und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Diakonie habe die Frau ordentlich kündigen dürfen. Das private Verhalten der Frau stelle eine schwerwiegende sittliche Verfehlung dar, die den Wertvorstellungen der evangelischen Kirche und der Diakonie im Rahmen ihrer Sozialethik widerspreche.

Bundesarbeitsgericht soll entscheiden

In dem Fall ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen. Die Erzieherin will vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision gehen. Dort muss die Frau zunächst einmal eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, weil das Landesarbeitsgericht München in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen hat.

Siehe auch:

Quelle: DAWR/SZ/pt
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