Im zugrunde liegenden Fall hatte das Eisenbahnbundesamt eine entsprechende Anordnung an die Bahn als Betreiberin von 5.500 Bahnhöfen und Stationen erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nun die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Bahn hat aktive Informationspflicht
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen zu unterrichten und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden.
Bahn muss auch investieren
Die Informationspflicht besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls muss die Deutsche Bahn AG Investitionen tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, so dass der Rechtsstreit möglicherweise noch weitergeht (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014, Az. 16 A 494/13).
Siehe zum Thema Fahrgastrechte:
- Streik bei der Bahn: Welche Rechte haben Bahnreisende?
- Fahrgastrechte im Fernbus: Welche Ansprüche hat der Fahrgast, wenn sich der Fernbus verspätet oder ausfällt?
- Schadenersatz oder Entschädigung bei Zugverspätung: Wann kann man bei einer Zugverspätung eine Entschädigung verlangen und wie hoch ist die Entschädigung?