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Reiserecht und Verbraucherrecht | 29.01.2015

Fahrgastrechte-Verordnung

Deutsche Bahn muss über Zugausfälle und Zugverspätungen aktiv informieren

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014, Az. 16 A 494/13)

Fahrgäste müssen auf allen Bahnhöfen und Stationen über Zugausfälle und Verspätungen aktiv informiert werden. Es ist laut ARAG nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Eisenbahnbundesamt eine entsprechende Anordnung an die Bahn als Betreiberin von 5.500 Bahnhöfen und Stationen erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nun die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Bahn hat aktive Informationspflicht

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen zu unterrichten und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden.

Bahn muss auch investieren

Die Informationspflicht besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls muss die Deutsche Bahn AG Investitionen tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen, so dass der Rechtsstreit möglicherweise noch weitergeht (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014, Az. 16 A 494/13).

Siehe zum Thema Fahrgastrechte:

Quelle: DAWR/ARAG/pt

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