Klage wegen 10 befristeter Arbeitsverträge innerhalb von 15 Jahren wurde abgewiesen
Ein Mann aus dem Raum Mannheim scheiterte mit seiner Klage auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Kläger vertrat zwischen dem 01.11.1998 bis zum 31.08.2013 die stellvertretende Küchenleiterin eines städtischen Alten- und Pflegeheims. Die Frau fiel wegen der Geburt von drei Kindern, wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeiten und Sonderurlaub aus. Der Kläger erhielt daher jedes Mal einen neuen befristeten Arbeitsvertrag. Insgesamt kamen so zehn befristete Arbeitsverträge zusammen.
Kläger wollte Festanstellung
Mit dem letzten Arbeitsvertrag meinte er, dass die Befristung unwirksam sei und er nun unbefristet eingestellt werden müsse. Der Arbeitgeber habe nach fast 15 Jahren mit der Rückkehr der stellvertretenden Küchenleiterin nicht mehr rechnen können. Außerdem habe der Frau kein Sonderurlaub zugestanden.
BAG hielt Befristung für zulässig
Das BAG hielt die Befristung jedoch für zulässig. Zwar würden zehn befristete Arbeitsverträge über einen Zeitraum von fast 15 Jahren grundsätzlich auf einen Rechtsmissbrauch hinweisen. Hier habe der Arbeitgeber dies aber entkräften können.
Sachliche Begründung der Befristung muss gegeben sein
Werde die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich begründet, hier war dies zuletzt der Sonderurlaub der Frau zur Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder, müsse der Arbeitgeber eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vertretung treffen. Gerade bei der Betreuung von Kindern könnten aber lange Ausfallzeiten entstehen, die einen ebenfalls langen Vertretungsbedarf begründen.
Bei zeitlich begrenzten Vertretungsbedarf durch Ausfall von Arbeitnehmer sind Befristungen möglich
Bestehe von vornherein ein zeitlich begrenzter Vertretungsbedarf und müsse damit der Arbeitgeber mit der Rückkehr des ausgefallenen Arbeitnehmers rechnen, sei eine Befristung zulässig. Dabei müsse der befristet eingestellte Arbeitnehmer auch die Arbeit des Vertretenen übernehmen.
Bedarf für eine dauerhafte Beschäftigung des Klägers bestand von Anfang an nicht
Für die Beschäftigung des Klägers habe aber zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Bedarf bestanden. „Der bloße Umstand, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Arbeitsverträge zurückzugreifen, begründet noch nicht das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs“, so das BAG mit Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.01.2012 zu Kettenbefristungen (AZ: C-586/10).