Laut den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 können Verbraucher Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkreditverträge nicht nur für Verträge der letzten drei Jahre, sondern rückwirkend für zehn Jahre verlangen. Die Rückforderungsansprüche gelten somit erst dann als verjährt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen stehen, die vor dem 29. Oktober 2004 abgeschlossen wurden.
Kreditbearbeitungsgebühr benachteiligte Verbraucher unangemessen
Die von den Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühr ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzulässig, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Ausdehnung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre
Die für Verbraucher weitere gute Nachricht ist, dass der Bundesgerichtshof die Verjährungsfrist auf zehn Jahre ausdehnte. Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, dass den Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage erst mit Urteilen verschiedener Oberlandesgerichte im Jahr 2011 zumutbar war (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Az. 17 U 192/10 und Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.09.2011, Az. 8 U 542/11).
Nur Konsumkredite bzw. Konsumentenkredite sind betroffen
Die Bearbeitungsgebühren können nur für sogenannte Konsumkredite zurück gefordert werden. Ein Konsumkredit dient zur Finanzierung verschiedener Konsumgüter. Das können Elektronikgeräte, Ferien, Einrichtungsgegenstände oder andere Waren sein, die kurzfristig angeschafft werden sollen, ohne dass man die Kaufsumme zunächst ansparen muss. Geläufiger ist der Konsumkredit unter der Bezeichnung Ratenkredit oder Konsumentenkredit. Kreditbearbeitungsgebühren für Baudarlehn können hingegen nicht zurückverlangt werden.
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