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Steuerrecht | 06.08.2015

Steuerersparnis

Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

Tierbetreuungskosten müssen vorerst als Aufwendung für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden

Das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 15 K 1779/14 E) hat entschieden, dass die Betreuung eines Tieres durch einen Dienstleister als steuerlich geförderte haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.

Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen VI R 13/15) anhängig ist. Dennoch können die Tierbetreuungskosten zunächst angesetzt werden. Je nach Ausgang der Revision werden künftig Tierbetreuungskosten als Aufwendung für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden müssen. In dem genannten Fall hatten Katzenbesitzer eine Betreuungsfirma damit beauftragt, sich während einer mehrwöchigen Abwesenheit um die Katze zu kümmern, die allein in der Wohnung geblieben war.

Tierbetreuung außerhalb der eigenen Wohnung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

Rund 300 Euro kosteten Saubermachen, Fressen geben und Streicheleinheiten. Das Gericht bewertete dies als haushaltsnahe Dienstleistung, weil diese in der Wohnung erbracht wurde. „Würden Tiere außerhalb des jeweiligen Haushalts, beispielsweise in einer Tierpension betreut, sind die Aufwendungen dafür nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar“, mahnt Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München. Das gelte beispielsweise für Gassi gehen im Park. Spielen im eigenen Garten zählt wiederum zu den Betreuungskosten.

Angefallene Aufwendungen müssen durch Rechnungen nachgewiesen werden

Steuerpflichtige müssen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen durch eine Rechnung und eine Einzahlung auf das Konto des Dienstleisters belegen. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Tierarztrechnungen fallen grundsätzlich nicht unter haushaltsnahe Dienstleistungen.

Quelle: Steuerberaterkammer München/DAWR/kg
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