Die klagende Kundin war im Bereich der Getränkeregale des Supermarkts gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Grund für den Sturz soll nicht eine (in Lehrbüchern häufig als Beispiel gewählte) Bananenschale gewesen sein, sondern eine Lache mit Flüssigkeit auf dem Boden.
Nach Behauptung der Klägerin habe sie einem vor ihr befindlichen Kunden, der plötzlich zurückgetreten sei, ausweichen wollen. Durch den nassen Fußboden sei sie ausgerutscht und zu Fall gekommen. Dabei habe sie sich im Gesicht und am Rücken aufgrund eines neben ihr befindlichen Warenkorbs aus Metall verletzt. Eine andere Kundin habe ihr helfen wollen und zur Kühlung der Verletzungen eine Packung mit tiefgefrorenem Fisch geholt. Die erst nach einiger Zeit hinzugekommene Mitarbeiterin des Supermarkts habe sich darüber empört, dass dafür ein so teurer Fisch verwendet worden sei.
800 Euro Schmerzensgeld
Die Klägerin verlangt mindestens 800,00 Euro Schmerzensgeld, Schadensersatz für beschädigte Kleidungsstücke in Höhe von 128,00 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 85,00 Euro .
Die beklagte Gesellschaft, die den Supermarkt betreibt, behauptet, ca. 15 Minuten vor dem Unfall sei eine Mitarbeiterin an der Unfallstelle vorbeigekommen; zu diesem Zeitpunkt sei der Boden noch trocken gewesen.
Das Amtsgericht wird in dieser Woche Beweis darüber erheben, ob die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht hinreichend nachgekommen ist und ob bei der letzten Kontrolle des Bodens ca. 15 Minuten vor dem Unfall die Unfallstelle trocken gewesen sei (Amtsgericht Schöneberg, Az. 17 C 113/14).
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