Stornokosten von 100 % des Zimmerpreises sind nicht zulässig. Das teilt die Wettbewerbszentrale mit, die in den letzten Wochen verschiedene Hotelketten abgemahnt hatte.
Die Hotelanbieter hatten in ihren Geschäftsbedingungen verlangt, dass im Falle eine Stornierung der gesamte Preis gezahlt werden muss. Das ist aber nicht zulässig.
Ersparte Aufwendungen
Bei einer Stornierung muss sich das Hotel gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) die sogenannten „ersparten Aufwendungen“ anrechnen lassen. So erspart sich das Hotel bei einer Nichtanreise in jedem Fall die Zimmerreinigung.
10 % ersparte Aufwendungen laut DEHOGA
Die ersparten Aufwendungen betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) 10 % des vereinbarten Übernachtungspreises. Daher können Kunden in jedem Fall verlangen, dass 10 % in Abzug gebracht werden.
Unter den abgemahnten Hotelanbietern waren laut Wettbewerbszentrale so namhafte Anbieter wie ACCOR und Starwood. Die abgemahnten Hotels haben aber inzwischen reagiert und ihre Bedingungen an die deutsche Rechtslage angepasst.
Bereits 1991 vom OLG Düsseldorf entschieden
Bereits 1991 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass bei einer Nichtinanspruchnahme des Hotelzimmers dieses nicht komplett bezahlt werde muss. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt damals eine Quote von 20 % als ersparte Aufwendungen für angemessen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.05.1991, Az. 10 U 191/90).
Aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2005 ist zu entnehmen, dass der Hotelier auf den Zimmerpreis einen Abschlag von 10 % vornehmen muss und bei dem Frühstückpreis nur 50 % berechnen darf. Hier habe eon Hotel ersparte Aufwendungen beim Wareneinsatz (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2005, Az. 2-01 S 52/04).