Der eintägige Stopp auf den Falklandinseln war der maßgebliche Grund, weshalb sich das Ehepaar ausgerechnet für diese Kreuzfahrt entschieden hatte. Und nun entfiel diese Station während des Südamerika-Törns. Für die empörten Passagiere war dieser Umstand ein klarer Grund, die Rückzahlung des kompletten Reisepreises sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit vom Anbieter der Kreuzfahrt zu verlangen.
Doch die ARAG schränkt ein: Natürlich liegt mit dem ausgefallenen Stopp auf den Falklandinseln ein klarer Reisemangel vor. Daher kann das Ehepaar den Reispreis um diesen betreffenden Tag mindern. Doch die komplette Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatzforderungen sind in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da die Reise ansonsten wie geplant stattgefunden hatte (Amtsgericht Rostock, Urteil vom 29.11.2013, Az. 47 C 238/13).