Der am 1. Januar 2013 neu eingeführte und viel umstrittene Rundfunkbeitrag könnte möglicherweise sinken.
Den Rundfunkbeitrag muss jeder Haushalt zahlen. Auch Haushalte, in denen es weder Radio, Fernseher noch internetfähigen Computer gibt. Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied in einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung, dass diese Regelung rechtmäßig ist und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
1.145,9 Mio. Mehreinnahmen durch Rundfunkbeitrag
Nach den Berechnungen und Prognosen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) werden die Rundfunkanstalten bis zum Ende der Periode 2013 bis 2016 30.814,0 Mio. EUR aus den Rundfunkbeiträgen einnehmen. Das sind 1.145,9 Mio. mehr als von den Anstalten im April 2013 angemeldet. Die Kommission empfiehlt die Hälfte der erwarteten Mehreinnahmen von 1.145,9 Mio. EUR für eine Senkung des Rundfunkbeitrags von 73 Cent auf 17,25 Euro / monatlich zu verwenden. Dabei ist berücksichtigt, dass die Absenkung erst ab 1. Januar 2015 vorgenommen werden kann und den Zeitraum von 2 Jahren (2015 und 2016) umfasst. In diesem Ergebnis sind auch von der KEF vorgenommene Kürzungen enthalten.
Unsicherheit der Datenlage
Die KEF empfiehlt dringend, die andere Hälfte der Mehreinnahmen wegen der Unsicherheit der Datenlage nicht in die Absenkung einzurechnen, sondern vorzuhalten. Sie hält dies auch aus strukturellen Gründen für notwendig, um einen möglichen Anstieg des Rundfunkbeitrags in der nächsten Periode ab 2017 zu glätten. Die von den Ländern vorgesehene Evaluation, die auf Daten bis Ende 2014 gestützt werden soll, könnte in der nächsten Beitragsperiode zu Veränderungen der Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht und damit zu Veränderungen des Beitragsaufkommens führen. Dies zu entscheiden, ist Sache der Länder.
Anstalten müssen Rücklage bilden
Die Anstalten dürfen die über den festgestellten Bedarf hinaus gehenden Mittel nicht verwenden. Sie sind einer Rücklage zuzuführen. Die KEF empfiehlt daher den Ländern, dies durch eine Selbstverpflichtung der Anstalten abzusichern.
Der Anteil der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 % des Beitragsaufkommens. Sie profitieren deshalb von den prognostizierten Mehreinnahmen in Höhe von 21,8 Mio. EUR. Dies entspricht 1,3 Cent. Die Länder können die Mehreinnahmen durch Veränderung des Prozentsatzes der Landesmedienanstalten zusätzlich für eine Absenkung des Rundfunkbeitrags nutzen.
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