wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Zivilrecht | 07.08.2015

Werbemüll im Treppenhaus

Hauseigentümer muss Werbematerial in Hauseingängen und Treppenhäusern dulden

Wer muss Werbesendungen entsorgen?

Ärgern Sie sich auch ab und zu über zahllose Werbezettel, Broschüren und Wurfsendungen, die sich im Hausflur ansammeln oder dort einfach abgelegt wurden? Manchmal kommt es sogar vor, dass die Austräger sich ihres überflüssigen Werbematerials entledigen, indem sie einfach einen Stapel des nutzlosen Papiers im Hausflur ablegen.

Irgendjemand wird das Altpapier schon entsorgen.

In dem von der ARAG mitgeteilten Fall klagte ein Hauseigentümer gegen einen Münchener Verlag, der jährlich ein Branchenbuch herausgibt.

Hauseigentümer will Ablegen der Werbesendung im Hausflur ganz verbieten lassen

Das Branchenbuch enthält kostenfreie und kostenpflichtige Einträge Gewerbetreibender sowie die Telefonnummern von Behörden, Stadtpläne und Straßenverzeichnisse. Es ist DIN A 4 groß und etwa 3,5 cm dick und passt daher nicht in den gewöhnlichen Hausbriefkasten. Daher legte der Verlag die Bücher immer im Eingangsbereich ab, von wo aus die Bewohner sie mitnehmen konnten. Nicht abgeholte Bücher ließ der Verlag zwar wieder einsammeln. Der Hauseigentümer wollte dem Verlag aber ganz verbieten, die Bücher vor oder im Hauseingang oder Flur abzulegen. Damit kam er allerdings nicht durch.

BGH entscheid über Entsorgung von Werbemüll

Laut ARAG muss überzähliges Werbematerial, das in Hauseingängen oder Treppenhäusern abgelegt wurde, vom Austräger auch wieder eingesammelt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 46/06). Demnach muss der Hauseigentümer die Werbung im Interesse der Mieter zwar dulden, aber nur solange wie hierdurch keine Vermüllung entsteht.

Quelle: ARAG/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#902

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d902
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!