In dem von der ARAG mitgeteilten Fall klagte ein Hauseigentümer gegen einen Münchener Verlag, der jährlich ein Branchenbuch herausgibt.
Hauseigentümer will Ablegen der Werbesendung im Hausflur ganz verbieten lassen
Das Branchenbuch enthält kostenfreie und kostenpflichtige Einträge Gewerbetreibender sowie die Telefonnummern von Behörden, Stadtpläne und Straßenverzeichnisse. Es ist DIN A 4 groß und etwa 3,5 cm dick und passt daher nicht in den gewöhnlichen Hausbriefkasten. Daher legte der Verlag die Bücher immer im Eingangsbereich ab, von wo aus die Bewohner sie mitnehmen konnten. Nicht abgeholte Bücher ließ der Verlag zwar wieder einsammeln. Der Hauseigentümer wollte dem Verlag aber ganz verbieten, die Bücher vor oder im Hauseingang oder Flur abzulegen. Damit kam er allerdings nicht durch.
BGH entscheid über Entsorgung von Werbemüll
Laut ARAG muss überzähliges Werbematerial, das in Hauseingängen oder Treppenhäusern abgelegt wurde, vom Austräger auch wieder eingesammelt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 46/06). Demnach muss der Hauseigentümer die Werbung im Interesse der Mieter zwar dulden, aber nur solange wie hierdurch keine Vermüllung entsteht.