Der Kläger beantragte bei der beklagten Krankenkasse erfolglos die Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung von ihm stammender Samenzellen wegen einer beabsichtigten Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4 SGB V sowie der hierzu ergangenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses lägen nicht vor.
Der Anspruch bestehe danach nur, wenn auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf künstliche Befruchtung erfüllt seien. Daran fehle es hier. Eine Geschlechtsangleichung stelle auch keine keimzellschädigende Therapie im Sinne der einschlägigen Regelungen dar.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, Anspruch auf Kryokonservierung bestehe auch (und erst recht) bei keimzellvernichtenden medizinischen Behandlungen. Er könne nach der Geschlechtsangleichung eine Ehe mit einer Frau eingehen und dann eine künstliche Befruchtung beanspruchen.