Angst vor einem Absturz gilt nicht als Grund für eine kostenlose Flugstornierung. Für eine Stornierung der Flugreise muss im Einzelfall eine objektive und hinreichend konkrete Gefahr vorliegen. Wir gehen nicht davon aus, dass der Absturz von Dienstag zur Begründung für eine kostenlose Stornierung angeführt werden kann.
Normale Stornierung
Fluggästen, die gleichwohl Bedenken vorm Fliegen haben, steht es aber jederzeit frei, eine normale Stornierung durchzuführen. Dabei müssen sie maximal den vereinbarten Flugpreis abzüglich personenbezogener Entgelte wie Steuern und Gebühren und sonstigen Ersparnissen der Airline bezahlen. Diese Möglichkeit der jederzeitigen Vertragskündigung sieht der Gesetzgeber in § 649 BGB ohne Angabe von Gründen vor.
Fluggesellschaft muss ausgewiesene Steuern, Gebühren und ersparte Kosten erstatten
Die Fluggesellschaft muss die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie weitere ersparte Kosten zum Beispiel für Verpflegung und Kerosin immer erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug storniert.
Erstattung des verbleibenden Flugpreises?
Darüber hinaus muss eine Fluggesellschaft nach einem Urteil aus dem Jahr 2014 (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13) auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Siehe auch:
- Air Berlin darf für Flugstornierungen keine Gebühren verlangen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az. 5 U 2/12)
- Fluggesellschaft darf keine Stornogebühr verlangen (Landgericht Berlin, Urteil vom 29.11.2011, Az. 15 O 395/10)
- Welche Schadensersatzansprüche haben Hinterbliebene bei einem Flugzeugabsturz?