Mal platzt ein Wasserrohr oder die Spül- der Waschmaschine des Nachbarmieters läuft aus (vgl. zur Haftung des Mieters für einen Wasserschaden: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004, Az. 3 U 6/04). Ein Wasserschaden ist nicht nur ärgerlich sondern kann auch gesundheitsgefährdend sein, wenn sich Schimmel bildet. Oft bringt ein Wasserschaden aber nur optische Mängel mit sich. Im schlimmsten Fall wird bei einem besonders großen Wasserschaden die ganze Wohnung unbewohnbar.
Mietminderung bei Wasserschaden
Der Mieter hat bei einem Wasserschaden die Möglichkeit, die Miete zu mindern. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vermieter, den Wasserschaden zu verantworten hat. Das Minderungsrecht im Mietrecht besteht auch ohne ein Verschulden des Vermieters. Es handelt sich dabei um eine so genannte Garantiehaftung des Vermieters. Die Minderung kann für die Zeit, in der der Wasserschaden vorliegt, geltend gemacht werden.
Bemessungsgrundlage für die Mietminderung
Die Bemessungsgrundlage für die Mietminderung ist nach § 536 BGB die Bruttomiete einschließlich Nebenkostenpauschale oder Vorauszahlung auf die Nebenkosten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 347/04).
Unterschiedliche Mietminderungsquoten bei Wasserschaden
Die Gerichte haben zur Frage der Mietminderung bei Wasserschäden unterschiedliche Minderungsquoten ausgeurteilt (vgl. DAWR Mietminderungstabelle). Es kommt immer darauf an, wie der konkrete Einzelfall ist. Daher sollten Sie sich unbedingt das konkrete Urteil näher anschauen, um zu prüfen, in wie weit es auf Ihren Fall passt. Im Zweifel sollten Sie lieber einen Rechtsanwalt konsultieren.
Mietminderungsquoten beim Wasserschaden von 8 % bis 100 % - der Einzelfall ist entscheidend
Ist an der Decke im Wohnzimmer ein Wasserschaden, so kann eine Mietminderung bis zu 25 % erfolgen, entschied das Amtsgericht Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 31.03.1995, Az. 14 C 231/94). Dagegen sprach das Landgericht Hamburg bei Durchfeuchtung einer Zimmerdecke lediglich eine Mietminderung in Höhe von 8 % zu (LG Hamburg, Urteil vom 07.07.1972, Az. 11 S 86/71). Das AG Kiel nahm bei tropfendem Wasser aus der Zimmerdecke eine Mietminderung von 30 % an. (Amtsgericht Kiel, Urteil vom 26.06.1980, Az. 13 C 9/80). Das Landgericht Berlin sprach sogar eine 50 % Mietminderung bei einem Wasserschaden und durchfeuchteter Wand zu (Landgericht Berlin, Urteil vom 30.05.1989, Az. 64 S 71/89).
Wenn nach einem Wasserschaden die Wohnung überschwemmt ist und wegen des nassen Teppichbodens nahezu bestialisch stinkt, kann eine Mietminderung von 80 % begründet sein. (Amtsgericht Friedberg, Urteil vom 06.07.1983, Az. C 389/82). Ist schließlich die Wohnung wegen nasser Wände und Decken unbewohnbar geworden, so kann eine Mietminderung von 100 % in Betracht kommen. Der Mieter braucht dann keine Miete mehr zu zahlen (Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 15.06.1995, Az. 26 C 533/93).Tritt Abwasser aus, kann auch eine Mietminderung von 38 % gerechtfertigt sein (Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil vom 19.07.1979, Az. 21 C 1336/78). Wird nach einem Wasserschaden das Wohnzimmer unbenutzbar kommt eine Mietminderung von 30 % in Betracht (Amtsgericht Bochum, Urteil vom 28.11.1978, Az. 5 C 668/78).
Gerichtsentscheidung konsultieren
Bitte beachten Sie, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Lesen Sie am besten die zitierten Urteile um zu prüfen, ob die Gerichtsentscheidung auf Ihren Fall passt. Über aktuelle Mietminderungsquoten zu verschiedenen Mietmängeln können Sie sich in der DAWR Mietminderungstabelle informieren.
Musterschreiben für Mietminderung
Einen Musterbrief für eine Mietminderung finden Sie hier.
Probleme bei der Mietminderung?
Hilfe finden Sie in unserer „Anwaltsliste zur Thema Mietminderung“ oder suchen Sie hier im Deutschen Anwaltsregister (DAWR) nach einem Rechtsanwalt für Mietrecht.