Die Höhe der erlaubten Mietminderung stellt Mieter bei Mängeln in ihrer Wohnung regelmäßig vor große Probleme. Denn einerseits will man keine zu hohe Miete bezahlen und außerdem den Vermieter durch die Mietminderung zur Beseitigung der Mängel motivieren. Andererseits entstehen bei zu hohen Mietminderungen Mietschulden, die den Vermieter wiederum zur Kündigung berechtigen können. Deshalb ist vor der Minderung der Miete genau zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung rechtlich zulässig ist.
Minderung der Brutto-Warmmiete - Wann ist Mietminderung angemessen?
Die Mietminderungstabelle 2019 gibt die Minderungswerte in Prozent an. Um diesen Wert kann die monatliche Brutto-Warmmiete bei zulässiger Mietminderung reduziert werden. Für die Höhe der zulässigen Mietminderung gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Landet der Fall vor Gericht – etwa weil der Vermieter auf Nachzahlung der geminderten Beträge klagt oder das Mietverhältnis infolge der vermeintlichen Mietschulden gekündigt hat – so entscheidet der Richter über die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Mietminderung, d.h. darüber, ob überhaupt ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt und in welcher Höhe deshalb die Miete gemindert werden durfte.
Diese Einzelfallbetrachtung macht es Mietern nicht gerade leicht, den genauen Minderungsbetrag zu bestimmen. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist in vielen Fällen empfehlenswert.
Die Mietminderungstabelle 2019
Jedoch können sich Mieter mit der Mietminderungstabelle 2019 einen Überblick über Minderungsbeträge in vergleichbaren, bereits gerichtlich entschiedenen Mietrechtsstreitigkeiten verschaffen. Die Mietminderungstabelle hat keine Gesetzeskraft und es ist zu berücksichtigen, dass jeder Fall individuell zu bewerten ist. Jedoch vergleichen auch Richter und Anwälte bereits ergangene Urteile mit dem eigenen Verfahren, um die zulässige Mietminderung zu ermitteln. Wurde in einem identischen Sachverhalt bereits eine konkrete Minderungshöhe ausgeurteilt, so kann dies als Argument dafür dienen, diesen Betrag zu übernehmen.
Sortierung nach Mietmängeln und Höhe der Mietminderung
Die Mietminderungstabelle 2019 listet die Minderungsbeträge nach Art des Mietmangels wie etwa Ausfall der Heizung oder Feuchtigkeit in der Wohnung sowie nach der Höhe der Mietminderung auf und zitiert die entsprechende gerichtliche Entscheidung, in der die Mietminderung zugesprochen wurde. Wer nähere Angaben zu der Gerichtsentscheidung und dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt erhalten möchte, kann sich anhand der Verlinkung auf die detaillierte Zusammenfassung der Entscheidung über Entscheidungsgründe informieren und prüfen, inwieweit der eigene Fall damit vergleichbar ist.
Neue Gerichtsentscheidungen eingearbeitet
Wir haben viele einschlägige Gerichtsentscheidungen des vergangenen Jahres in die Mietminderungstabelle 2019 eingearbeitet und erweitern die Tabelle kontinuierlich. Damit befindet sich die Mietminderungstabelle 2019 auf dem aktuellen Stand.
So finden Sie beispielsweise das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.08.2017 (Az. 65 S 362/16) neu in der Tabelle. Danach kann ein Mieter eine Mietminderung von 3 % beanspruchen, wenn nachts Nikotingeruch in sein Schlafzimmer zieht, weil ein anderer Mieter unterhalb seines Schlafzimmers raucht. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin der unten liegenden Wohnung in der Nachtzeit aus dem Fenster ihres Schlafzimmers rauchte und dadurch Nikotingeruch durch die geöffneten Fenster des Schlafzimmers des oben gelegenen Mieters gelangte.
Ein Mieter kann keine Mietminderung beanspruchen, wenn er plötzlich auf Mülltonnen schauen muss, weil der Vermieter den Mülltonnen-Platz hat verlegen lassen, entschied das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel mit Urteil vom 13.10.2017 (Az. 31 C 156/16). Geht von einem Mülltonnen-Platz eine rein optische Beeinträchtigung aus, besteht kein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB. Ohne zusätzliches Vorliegen einer Geruchs- oder Lärmbeeinträchtigung besteht lediglich ein unerheblicher Mietmangel.
Neu in der Mietminderungstabelle ist auch das spannende Verfahren des Landgerichts Berlin, Urteil vom 01.03.2018 (Az. 67 S 342/17), wonach eine Mietminderung von 10 % in Betracht kommt, wenn durch ein kaputtes Küchenrohr eine Geruchsbelästigung entsteht.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2017 (Az. 33 C 1251/17 (76)) hat entschieden, dass kalte Zugluft in einem neu errichteten Passivhaus einen Mietmangel darstellt, welcher eine Minderung der Miete um 10 % rechtfertigt.
Eine Mietminderung von 10 % können Mieter verlangen, wenn aus dem Wasserhahn braunes Wasser kommt und sich das Kaltwasser nicht regulieren lässt, entschied das Amtsgericht Münster mit Urteil vom 21.11.2017 (Az. 7 C 4009/15).
Aufsehen erregte auch das folgende Mietminderungsurteil.
Siehe auch: