Die Höhe der erlaubten Mietminderung stellt Mieter bei Mängeln in ihrer Wohnung regelmäßig vor große Probleme. Denn einerseits will man keine zu hohe Miete bezahlen und außerdem den Vermieter durch die Mietminderung zur Beseitigung der Mängel motivieren. Andererseits entstehen bei zu hohen Mietminderungen Mietschulden, die den Vermieter wiederum zur Kündigung berechtigen können. Deshalb ist vor der Minderung der Miete genau zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung rechtlich zulässig ist.
Minderung der Brutto-Warmmiete - Wann ist Mietminderung angemessen?
Die Mietminderungstabelle 2018 gibt die Minderungswerte in Prozent an. Um diesen Wert kann die monatliche Brutto-Warmmiete bei zulässiger Mietminderung reduziert werden. Für die Höhe der zulässigen Mietminderung gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Landet der Fall vor Gericht – etwa weil der Vermieter auf Nachzahlung der geminderten Beträge klagt oder das Mietverhältnis infolge der vermeintlichen Mietschulden gekündigt hat – so entscheidet der Richter über die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Mietminderung, d.h. darüber, ob überhaupt ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt und in welcher Höhe deshalb die Miete gemindert werden durfte.
Diese Einzelfallbetrachtung macht es Mietern nicht gerade leicht, den genauen Minderungsbetrag zu bestimmen. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist in vielen Fällen empfehlenswert.
Die Mietminderungstabelle 2018
Jedoch können sich Mieter mit der Mietminderungstabelle 2018 einen Überblick über Minderungsbeträge in vergleichbaren, bereits gerichtlich entschiedenen Mietrechtsstreitigkeiten verschaffen. Die Mietminderungstabelle hat keine Gesetzeskraft und es ist zu berücksichtigen, dass jeder Fall individuell zu bewerten ist. Jedoch vergleichen auch Richter und Anwälte bereits ergangene Urteile mit dem eigenen Verfahren, um die zulässige Mietminderung zu ermitteln. Wurde in einem identischen Sachverhalt bereits eine konkrete Minderungshöhe ausgeurteilt, so kann dies als Argument dafür dienen, diesen Betrag zu übernehmen.
Sortierung nach Mietmängeln und Höhe der Mietminderung
Die Mietminderungstabelle 2018 listet die Minderungsbeträge nach Art des Mietmangels wie etwa Ausfall der Heizung oder Feuchtigkeit in der Wohnung sowie nach der Höhe der Mietminderung auf und zitiert die entsprechende gerichtliche Entscheidung, in der die Mietminderung zugesprochen wurde. Wer nähere Angaben zu der Gerichtsentscheidung und dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt erhalten möchte, kann sich anhand der Verlinkung auf die detaillierte Zusammenfassung der Entscheidung über Entscheidungsgründe informieren und prüfen, inwieweit der eigene Fall damit vergleichbar ist.
Neue Gerichtsentscheidungen eingearbeitet
Wir haben viele einschlägige Gerichtsentscheidungen des vergangenen Jahres in die Mietminderungstabelle 2018 eingearbeitet und erweitern die Tabelle kontinuierlich. Damit befindet sich die Mietminderungstabelle 2018 auf dem aktuellen Stand.
So finden Sie beispielsweise das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.03.2017 (Az. 16 C 127/16) in der Tabelle. Das Amtsgericht hat in dem zugrunde liegenden Fall entschieden, dass bei Ausfall der Gasversorgung und dem dadurch verursachten Ausfall der Heizung und der Warmwasserversorgung in den Wintermonaten eine Mietminderung von 85 % und in den Sommermonaten eine Mietminderung von 60 % angemessen ist.
Neu in der Mietminderungstabelle ist auch das spannende Verfahren des Landgerichts Essen, das mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 10 S 43/16) entschieden hat, dass bei einer defekten Telefonleitung eine Mietminderung von 10 % möglich ist. Das Gericht führte aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung umfasse. Denn das „Wohnen“ umfasse grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellen Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehöre.
Hat sich im Dachgeschoss ein Marder eingenistet und entstehen dadurch Geräusche, so kann der Mieter die Miete um 10 % mindern, entschied das Amtsgericht Augsburg mit Urteil vom 27.09.2016 (Az. 72 C 2081/16).
Aufsehen erregte auch das folgende Mietminderungsurteil. Gibt es in der Nachbarschaft ein Flüchtlingsheim von dem Lärm ausgeht, so dass der Mieter in den Sommermonaten den Balkon nicht nutzen kann und die Fenster geschlossen halten muss, dann kann er laut Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 13.03.2017 (Az. 9 C 46/16) die Miete um 8 % mindern.
Siehe auch: