Die Höhe der erlaubten Mietminderung stellt Mieter bei Mängeln in ihrer Wohnung regelmäßig vor große Probleme. Denn einerseits will man keine zu hohe Miete bezahlen und außerdem den Vermieter durch die Mietminderung zur Beseitigung der Mängel motivieren. Andererseits entstehen bei zu hohen Mietminderungen Mietschulden, die den Vermieter wiederum zur Kündigung berechtigen können. Deshalb ist vor der Minderung der Miete genau zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung rechtlich zulässig ist.
Minderung der Brutto-Warmmiete - Wann ist Mietminderung angemessen?
Die Mietminderungstabelle 2017 gibt die Minderungswerte in Prozent an. Um diesen Wert kann die monatliche Brutto-Warmmiete bei zulässiger Mietminderung reduziert werden. Für die Höhe der zulässigen Mietminderung gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Landet der Fall vor Gericht – etwa weil der Vermieter auf Nachzahlung der geminderten Beträge klagt oder das Mietverhältnis infolge der vermeintlichen Mietschulden gekündigt hat – so entscheidet der Richter über die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Mietminderung, d.h. darüber, ob überhaupt ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt und in welcher Höhe deshalb die Miete gemindert werden durfte.
Diese Einzelfallbetrachtung macht es Mietern nicht gerade leicht, den genauen Minderungsbetrag zu bestimmen. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist in vielen Fällen empfehlenswert.
Die Mietminderungstabelle 2017
Jedoch können sich Mieter mit der Mietminderungstabelle 2017 einen Überblick über Minderungsbeträge in vergleichbaren, bereits gerichtlich entschiedenen Mietrechtsstreitigkeiten verschaffen. Die Mietminderungstabelle hat keine Gesetzeskraft und es ist zu berücksichtigen, dass jeder Fall individuell zu bewerten ist. Jedoch vergleichen auch Richter und Anwälte bereits ergangene Urteile mit dem eigenen Verfahren, um die zulässige Mietminderung zu ermitteln. Wurde in einem identischen Sachverhalt bereits eine konkrete Minderungshöhe ausgeurteilt, so kann dies als Argument dafür dienen, diesen Betrag zu übernehmen.
Sortierung nach Mietmängeln und Höhe der Mietminderung
Die Mietminderungstabelle 2017 listet die Minderungsbeträge nach Art des Mietmangels wie etwa Ausfall der Heizung oder Feuchtigkeit in der Wohnung sowie nach der Höhe der Mietminderung auf und zitiert die entsprechende gerichtliche Entscheidung, in der die Mietminderung zugesprochen wurde. Wer nähere Angaben zu der Gerichtsentscheidung und dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt erhalten möchte, kann sich anhand der Verlinkung auf die detaillierte Zusammenfassung der Entscheidung über Entscheidungsgründe informieren und prüfen, inwieweit der eigene Fall damit vergleichbar ist.
Neue Gerichtsentscheidungen eingearbeitet
Wir haben viele einschlägige Gerichtsentscheidungen des vergangenen Jahres in die Mietminderungstabelle 2017 eingearbeitet und erweitern die Tabelle kontinuierlich. Damit befindet sich die Mietminderungstabelle 2017 auf dem aktuellen Stand.
So finden Sie beispielsweise das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.08.2016 (Az. 67 S 162/16) in der Tabelle. Das Landgericht hat in dem zugrunde liegenden Fall eine Mietminderung in Höhe von 20 % wegen Lärmbelästigung durch ein erst nach Abschluss des Mietvertrags eröffnetes Hotel in der Nachbarschaft für zulässig erachtet.
In einem anderen Verfahren hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 03.05.2016 (Az. 67 S 357/15) entschieden, dass es einen Mietmangel darstellen kann, wenn das Schlafzimmer auf 22 °C aufgeheizt wird, obwohl der Mieter das Thermostat auf „Null“ stellt.
Keine Mietminderung ist hingegen möglich, wenn der Mangel in Feuchtigkeit im Keller bestehen soll, obwohl der Keller nur „soweit verfügbar“ mitvermietet wurde. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Amtsgericht Berlin-Wedding vom 09.08.2016 (Az. 4 C 123/16).
Siehe auch: