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Ordnungswidrigkeitsrecht | 13.04.2016

Handy­verstoß

Nutzung des Mobiltelefons als Autofahrer: Anwalt beantwortet Fragen zum Thema Handy­verstoß

Kann die Benutzung der Handy-Kamera den Tatbestand eines Handy­verbots erfüllen?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Gemäß § 23 Abs.1 a StVO ist es untersagt ein Mobil­funk­telefon während der Fahrt zu benutzen. Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Handy­verstoß vorliegt. Ein bloßes Umlagern des Handys erfüllt den Tatbestand wohl nicht. Allerdings muss das Handy nicht als Telefon benutzt werden, um einen Hand­verstoß zu erfüllen. Mal wieder mussten sich die Oberlandes­gerichte mit der Frage befassen, ob ein Hand­verstoß vorliegt:

Darf die Handy Kamera benutzt werden?

Nein. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Entscheidung vom 28.12.15, 2-86/15 RB) umfasst der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 I a StVO auch die Nutzung der Kamera­funktion des Handys.

Aus den Gründen: „… Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemässen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spiele­funktionen. Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktions­tasten hat, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobil­telefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefon­nummer. Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht fest­gestellte Konstellation des Haltens des Mobil­telefons, um während der Fahrt über die Funktions­tasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchst­richter­lichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobil­telefonen im Sinne des § 23 I a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren…).“

Darf ich während der Fahrt das Ladekabel in das Handy stecken?

Und wieder nein. Das OLG Oldenburg (Entscheidung vom 7.12.15, 2 SS OWi 290/15) sieht den Tatbestand des § 23 a I StO durch ein Ergreifen des Ladekabels während der Fahrt als erfüllt an. Dabei soll aber nur das Halten eines Handys, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, den Tatbestand erfüllen. Voraussetzung sollte insoweit das Halten des Handys sein.

Aus den Gründen: „Unter das Verbot des § 23 I a StVO fallen nämlich auch Tätig­keiten, die – nur – die Vorbereitung der Nutzung gewähr­leisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmässige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele. Der Senat stimmt dem Amtsgericht zu, dass das Aufladen eines Mobil­telefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobil­telefons genutzt werden. Wenn ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobil­telefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmässig. Eine derartige Handhabung unter­scheidet sich nämlich von einem blossen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist…).“

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung

Gerade weil ein Handy­verstoß gemäß § 23 Abs.1a StVO zu einem Punkt und 40 Euro Bußgeld führt, sollten Betroffene genau überlegen, ob und wie sie sich zur Sache einlassen. Eine Rechts­schutzv­ersicherung übernimmt auch in solchen Fällen die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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