Krankgeschrieben am Strand zählt nicht als Urlaub
Tage, an denen der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig war, dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (§ 9 BUrlG). Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub erst gar nicht antreten konnte.
Er ist dann formal betrachtet krankgeschrieben und nicht im Urlaub. Das gilt, selbst wenn er mit Beinschiene am Strand liegt, solange das den Heilungsprozess nicht gefährdet. Deshalb erhält er für die Krankentage auch kein Urlaubsentgelt, sondern im Regelfall Lohnfortzahlung.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss sein
Voraussetzung ist allerdings erstens, dass die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber gemeldet wird, und zweitens ein ärztliches Attest. Dieses muss wie sonst spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber sein. Das sollte dank moderner Kommunikation selbst vom Urlaubsort aus zu schaffen sein.
Eine größere Hürde ist eher, dass ein ausländischer Arzt nicht unbedingt zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit differenzieren wird, so wie es § 5 EFZG verlangt. Sein Attest muss jedoch nicht nur die Krankheit oder den Unfall bescheinigen, sondern auch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Ohne Vorlage einer korrekten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass die durch Krankheit verloren gegangenen Urlaubstage gutgeschrieben werden.
Ausnahmen bei Urlaubsanspruch und Krankheit
Von der Regelung, dass Krankheitstage im Urlaub nicht als Urlaub zählen, gibt es Ausnahmen.
Handelt es sich nicht um einen Urlaubstag, sondern um Freizeitausgleich für Überstunden, dann kann der Arbeitnehmer für den ausgefallenen Tag keinen zusätzlichen freien Tag verlangen.
Ist eines der Kinder des Arbeitnehmers im Urlaub krank geworden und muss versorgt werden, lässt sich der Anspruch auf Urlaub selbst dann nicht retten, wenn ein Attest vorgelegt werden kann. Der Freistellungsanspruch, der für die normale Arbeitszeit gilt, greift im Urlaub nicht.
Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung
Der Urlaubsanspruch geht dann ebenfalls nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, sondern lange Krankgeschrieben war.
Selbst wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, hat er Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Dieser muss dann auf das Folgejahr übertragen werden. Solche Urlaubsansprüche verfallen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (20.01.2009 – C‑350/06 und C‑520/06) weder am Ende des Urlaubsjahres noch des Übertragungszeitraums (31.3.).
Immerhin gibt es Grenzen: In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH den Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers allerdings auf 15 Monate begrenzt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2011, Az. C-214/10). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied, dass der Urlaubsanspruch gar nicht mehr abgegolten werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis später endet (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, Az. 10 Sa 19/11).
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