Parkhausbetreiber wollen damit wohl Missbrauch durch Kennzeichenmanipulationen verhindern, der Betreiber eines Freizeitparks erklärte, man wolle damit erfahren, wo die Autofahrer herkommen würden; allerdings würde man dazu auch nur die ein- bis dreistelligen Kürzel erfassen, aus denen sich die Region ergibt, und nicht das ganze Kennzeichen.
Personenbezogene Daten
Fahrzeugkennzeichen sind als personenbezogene Daten, die Rückschluss auf den Halter zulassen, besonders gesetzlich geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hatte vor einigen Jahren bspw. der Polizeibehörde verboten, Kennzeichen zu erfassen und zu speichern, da dies nicht vom Grundgesetz gedeckt sei (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.03.2008, Az. 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07).
Für das Erfassen solcher Daten durch Privatpersonen gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung, allerdings haben Datenschutzrechtlicher erhebliche Bedenken gegen diese Praxis. In Frage dürfte letztlich nämlich nur die gesetzliche Erlaubnis aus § 28 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BDSG kommen.
Letztlich kann jedenfalls das Argument, man wolle durch die Erfassung in Erfahrung bringen, woher die Besucher anreisen würden, wohl kaum stärker gewichtet werden als das Interesse des Betroffenen, dass seine Daten nicht – vor allem nicht ohne dies mitzubekommen – massenhaft gespeichert werden.
Einzelfallabwägung
Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, ob Aufzeichnungen bspw. per Videokamera zulässig sind oder nicht. Man kann also nicht pauschal sagen “ja” oder “nein”. Und selbst, wenn man eine Videoaufzeichnung vornehmen darf, muss man noch bestimmte Vorgaben beachten, wie man sie vornimmt.